i t r
die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
F o r ts e tz t, tt 3.
180.
Werin sie fremd sind, so müssen sie die Urkunden, womit sie ihre Personen und gute Aufführung legiti'miren können , auf dem PolizeiBüreau in Verwahrung hinterlegen, und sie erholten hiergegen einen Erlaubnisikcheiu. Diesen Schein hoben sie beim Dienst- oder Arbeits-Eintritt der Dieustherrschnft eiuzuhäudigen, und diese Hot solchen während der Dienst- oder Arbeitszeit oufzubewohren, und ohne gegründete Ursache nicht auszuhäudigen. Wer sie ober ohne polizeiliche Cr- lanbuiß in Dienste oder Arbeit nimmt, und wenn sie auch früher dahier in Dicnö- tkii oder Aebcit g«si»nd<>n galten, fotlcii UIN STHoler bestraft Iverden.
§. 181.
Beim Dienst- oder Arbeits-Austritt ist das auf dem ertheilten Erlaubuiß- Scheine am Ende befindliche Attestat von der Herrschaft eigenhändig ouSzufÜlleu, oder wenn es ouS rechtsgültigen Gründen nicht geschehen kann, durchzustreichen, und dieser ^Schein auf das Polizei - Bürean biuueu den ersten 24. Stunde» bei 1 Gulden Strafe zurück zu liefern.
Die Dienstboten rc., welche die Stadt wieder verlassen , erholten alsdann ihre Documente wieder, und zugleich nach jenem Attestate eine Ausfertigung z» ihrer auderiveiten Legitimation oder nm andere Behörden in den Stand zu sitzen in wiefern sie unter polizeiliche Aufsicht zu nehmen feyu möchten, zugestellt. Dic> jenigeu Dienstboten rc. aber, ivelche in einen andern Dienst tretten , erhalten ihren Erlaubnifi-Schein auf die neue Dieusiherrschaft abgeändert.
§. 182.
Die Dienstbotenrc., welche von hier gebürtig sind, müssen ihren Austritt aus emem Dieuste und ihren Eintritt in einen andern gleichfalls innerhalb 24Stum den der Pol-ze, bc, Strafe anzeigen , und die Dienstherrschaft wird dafür mit ver- 8 nnb


