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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 17L

Die Gastwirthe sind verpflichtet vo» denen bei ihnen logirenden Fremden rin Journal zn führen; sie müssen dieses jedem Fremden sogleich bei seiner Ankunft verlegen und die Rubriken von demselben eigenhändig aus füllen lassen. Kann der Fremde die Behörde nicht angeben , die ihm einen Paß ausgefertigt hak, so muß der Gastw irth einen solchen Fremden augenblicklich der Polizei anzeige«.

§. 174.

Die Gaflwirthe, welche unterlassen haben, das vorgeschriebene Journal w gelmäßig zu führen, verfallen in eine nachdrückliche Strafe.

§. 175.

Fremde, welche sich dahier aufhalten wollen, müssen die Erlaubniß dazu von der Polizei auswirkeu.

§. 176.

Keinem zur Tageszeit hier eimvauderuden Handwerksgesellen darf eher Aust enthalt gestattet werden / bis dessen Paß oder Wanderbuch von der Polizei/Be, Hörde untersucht und visirt worden ist. Auch darf die gewöhnliche Unterstützung, welche ettt Handwerksgenosse erhält, nicht eher geschehen, als biö diese Bisirnng er# folgt ist.

§. 177.

®er Otachmittags einwandert, darf ohne Arbeit zu erhalten, nicht langer, als bis zum folgenden Morgen geherbergt werden, luer Vormittags einwandert, mß die Stadt , in obigem Falle, Nachmittags wieder verlassen.

(Siehe auch: Armenpolizei §.2.)

§. 178.

Die Herberger müssen die Vorschriften der §§. 176 n. 177. den Wandernden sxich bei deren Ankunft bekannt machen , und sie dürfen ihnen nur den gesetzt mäßigen Aufenthalt gestatten, bei Vermeidung der verordneten Strafe von 1 Tha# ler.

§. 179.

Dienstboten, Handwerksgesellen, Lehrlinge und dergleichen Gehiilfen, welche dahier in Dienst oder Arbeit treten wollen, sie seyen von hier gebürtig oder fremd, müssen sich bei Strafe bei der Polizei nielden.

(Fortsetzung folgt.)