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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 267.

fremde , welche des Abends nach abgegebenem Meldezettel noch eintreffen ober abreisen, sind in einem Nachträge zn verzeichnen, welcher den folgenden Mar/ gen spätestens um 8 Uhr bei dem Thorschreiber am Wallthore abgel-efert feyn muß.

§. 168.

Meldezettel und ihre Nachträge, welche die vorgeschriebenen Umstände nicht enthalten, ober unlesbar geschrieben sind, sollen auf das Polizei) - Bureau einger liefert, und der Wirth jedesmal um 20 Kreuzer bestraft werden.

§. 169.

Der Gastwirth, welcher seinen Meldezettel oder Nachtrag nach der bestimm, fett Zeit einreicht, hat gleiche Strafe zu erwarten.

. §. 170.

Der Gastwirth, welcher auf dem Meldezettel oder Nachtrag einen Fremden zu bemerken unterläßt, oder den Meldezettel gar nicht einliefert, verfällt in 1 Reichsthaler Strafe, nud wird , wenn es öfters geschiehet , mit noch härterer Strafe angesehen.

§. 171.

'Zöer nicht G-^st.virth H-rln-vgvvater ist, darf nur Fremde, welche An­verwandten oder Freunde von ihm sind, beherbergen ; er ist aber bei t T Haler Strafe schuldig in den ersten 24 Stunden ihren Namen, Stand, Wohnort , die 'Absicht ihres Änkammens und ihrer Aufeuthaltszeit bei dem Thorschreiber am Wallthore schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige der Abreise muß bei Vermeidung der nämlichen Strafe gleich, falls schriftlich binnen den ersten 24 Stunden darauf dorthin geschehen.

Fremde,, welche in keiner der angeführten Beziehung mit ihm stehen, darf er bei einer Strafe von 5 Gulden ohne besondere polizeiliche Crlaubniß nicht auf, Nehmeti.

§. 172.

Wer Landstreicher, Betteljnden, Bettler, Bettelmusikanten, Bärenführer litt- dergleichen heiinathloses Gesindel, ohne vorherige Anzeige in seilk Haus aufnimmt und beherbergt, wird mit einer Strafe von lOTHaler oder 16tägigen Gefängniß auch nach Umständen noch härter bestraft und ist zugleich für die etwa daraus ent, stehenden Folgen verantwortlich.

(Siehe auch: Armenpolizei §. 12 u. 13.)

173.