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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 160.

Der Grund der Entstehung her Feuersbrunst, Ungleichem, wer seine £)U;f, grttheit nicht erfüllt, oder gor Ausschweifungen begangen, und wer bei den', Brande am besten seine Schuldigkeit gcthau, soll endlich genau untersucht wer, den, damit die Exccbenten gehörig bestraft und diejenigen, welche sich vorzüglich rühmlich ausgezeichnet, belohnt werden können.

§. 161.

Wer daher bei einem Feuer die erste Spritze zur Brandstelle bringt, erhalt LGulden, wer mit der zweiten Spritze sich einstellt, 2Guldeu 30Kreuzer, wer das erste Faß mit simbercm Wasser zum Feuer oder Spritze bringt, 1 Guldenich wer das zweite Herbeischaft, 30 Kreuzer Belohnung, und dieses soll sogleich nach gelöschtem Brande aus dem Stadt, Aerar bezahlt werden.

162.

Das Uebrige wird durch die Feuerlöschanordnuug bestimmt.

Sicherheit,Polizei.

§. 163.

Jeder Fremde muß sich erforderlichen Falls mit einem gehörig ansgefertigten Passe ausweisen können. _

§. 164.

Wer einen solchen Paß nicht vorzeigen kann, hat die Zurückweisung, oder bei einem eintretenden Verdachte persönlichen Arrest zu erwarten.

§. 165.

Die Prüfung und Visirung der Passe der Durchreisenden, geschieht von der Polizei.

§. 166.

Jeder Wirth soll über die bei ihm während des Tages angekommeuen und abgereiseten Freindeu seinen Meldezettel des Abends vor 9 Uhr bei dem Thorschrei.' ber am Wallthore einliefern. Er muß den Namen , Stand oder Charakter und Wohnort der Fremden nebst ihrem Gefolge und der vermnthlichen Aufeuthaltszeit, dann der erfolgten Abreise nebst dem Orte nach welchem sie gehen, enthalten und deutlich und lesbar geschrieben seyn.

§. 197.