Ausgabe 
29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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olizel - Vorsch r i f t e n

für

die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.

Mit einem Wort - Register.

F o r t s e tz tt tt g.

§. 155.

Wenn das Feuer gelöscht und gedämpft worden ; so soll Niemand bei 2 Grll, den Strafe sich unterstehen, einen Feuereimrr, Zober oder sonst etivas, wenn es gleich sein eigen Lväre, ohne Vorwissen der Brandmeister, hinwegzunehmen. Cs sollen vielmehr alle gebrauchte Geräthschafteu an einen Ort zusammen gebracht werden. , /

§. 155.

ßi'ö sollen auch nach gedampftem Feuer die Brandstätten aufgeräumt und all» vom Brande ergriffenen und noch nicht ganz gelöschten Materialien auf einen freien Platz gebracht und vollends abgelöscht werden.

§. 157.

Ist endlich alles wieder in Ordnung gebracht, so sollen die Leute, welche beim Löschen geholfen , besonders die Fremde wieder entlassen werden, es soll sich aber Niemand, ohne Crlaubuiß deg Beamten, bei Strafe unterfangen, von der Stelle zu gehen.

§. 158.

Jedoch sollen, obschonsdaS Feuer gänzlich gelöscht zu seyn scheint, Feuerlöscht Werkzeuge nebst einem hinlänglichen Wasservorrath und der nöthigen Mannschaft so lange noch auf der Brandstätte in Bereitschaft gehalten werden, als noch di» Besorgnis irgend einer Gefahr vorhanden ist. Wenn indeß gar nichts mehr zu befürchten ist; so soll auch dieser Rest Mannschaft entlassen werden können,

§. 159.

Wem beim Feuerlöschen gegen sein Verschulden ein Schaden zugesiigt, sein Geschirr verdorben worden, öden gar verlohren gegangen ist, dem soll dafür nach Befinden, billige Vergütung geschehen..

7 §. 160.