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§. 149.
Ans dm Gebmibeil, welche zunächst au deu brennenden liegen, müssen alle leicht fetterfangende Sachen, als z. B. Schwefel, Heu, Stroh re. rc. weggefchaft, r,uü bereu Eiebelwnnde und Dächer starck befeuchtet, und die Seiten gegen den Brand Mit nassen, beständig wieder zn Leuetzeuden Tüchern belegt, und verhängt wer, beit.
§. 150.
Sm Nothfalle, und damit dem Feuer möglichst Einhalt gethan werde, fob len die allzunahe stehende Gebäude abgedeckt, auch zum Theil, oder nach Erfor, dem der Umstände ganz niedergerisseu werden.
151.
sollen 4 bis 6 Männer von anerkanntem guten Rufe als. Aufseher und Verwahrer der geretteten Sachen von der Polizeibehörde ein für allemal bestellt und verpflichtet werden. Sie haben dafür zu sorgen, daß die Sachen und Geräthfchafteu anö dem vom Feuer bereits ergriffenen oder bedrohten Hause ausgeränmt, tiud an einen solchen Platz gebracht werden, tvo solche vor dem Verbrennen und vor der Entwendung gesichert sind.
§. 152.
Es darf sich kein Einwohner ohne hinlänglich befundene Gründe der lieber nähme einer ihm übertragenen Funktion weigern, bet Ver»«-idnng empfindlicher Geldbuße.
§. 155.
Ueberall sollen die erforderlichen Wachen, und zugleich Patrouillen angeordi «et werden, um Unordnung zu verhüten und die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten.
§.154.
Wenn itt ein en: nicht zu weit entfernten Orte eine Fenersbrnnst ausbrichk; so soll demselben bei der ersten Anzeige sogleich mit den dazu bestimmten Lösch, Werkzeugen und der nöthigen Mannschaft zu Hülfe geeilt werden. Es soll aber hei schwerer Strafe kein Einwohner, welchem befohlen wird vor den Spritzemva, gelt zu spannen, unter keinerlei Vorwand sich weigern, noch auch darunter säumig H fiuden lassen. Auch soll dieser Wage» nicht von der Mannschaft, tvelche zu der Spritze * gehört, besezt, und dadurch allzusehr beschwert, auch wohl gar zerbrochen oder aufgehalten werden, sondern es soll diese zu Fnse neben hergeheu.
(Fortsetzung folgt.)


