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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 142.

Alle unbrauchbare und mehr hinderlich als nützlich seyenöe Leute, lallen mit allem Ernste abgehalten, und besonders keine bloße Zuschauer geduldet, sondern alle auf dem Drandplatze sich eingefundene Leute, entweder zum Wassertragcn, und sonstiger Hülfsleistimg ungehalten oder aber ganz von da weggcwiefen werden.

§. 143.

Wenn das Feuer die Nacht arisbricht; so müssen sogleich die auf die Strass gerichteten Fenster, jedoch mit aller Vorsicht, mit Lichtern befezt und die Later, neu in den Strafen angezündet werden.

§. 144.

Jeder muß die ihm vorher anbefohlne und angewiesene Verrichtungen, sogleich übernehmen , auch die andern zum Wassertragen und sonstiger Beihülfe möglichst auf, muntern. Vorzüglich müssen die Kaminfeger, von denen jederzeit einer chier an» wesend seyn muß, sodann die Dachdecker, Zimmerleute und Maurer ohnverzüg: lich die Dächer, soviel immer möglich, ersteigen, und nach ihrem besten Vermö, gen sowohl 'zur Dämpfung des Feuers als Verhinderung dessen weiterer Ausbrei, tuug alle mögliche Hülfe leisten, und Niemand darfsich daran abhalten lassen, bei schwerer Strafe.

§. 145.

Alle Ei>l>ohn-v, bk-sanders diejenige, welche der Feuersbrunst am nächsten wohlien, fallen Butten vor ihre Hänfer, und l.eztere auch auf die Böden fetzen, und solche mit Wasser anfüllen.

§. 146.

Es sollen auch zu desto geschwinderer Beförderung zwei Reihen Leute, ohne Unterschied deS Standes und welche zu keinem besonderen Geschäfte angewiesen sind, von dem Hanse an, worin» der Brand entstanden, bis an die Wasser, butten oder nahe gelegene Brnnnen rc. re. dergestalt gestellt werden, daß die mit Wasser gefüllten Eimer in der einen Reihe zum Braudorte hin, und die leeren durch die andere Reihe znrückgehen.

§. 147.

In den Gassen sollen an bequemen Orten Dämme gemacht werden, damit das gebrauchte und abfliefsende Wasser gehemmt und noch weiter gebraucht wer, den könne.

§. 148.

Die Fuhrleute sollen auf den Fall, daß an dem Orte, wo das Feuer ist, rn'cht genügsames Wasser rväre, in Fässern und Bütten solches herbei zu fahren qe, faßt fetz», und Verordnung erwarten. 149.