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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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sichenden Feuersgefahr entdecke», zu welchen rittter andern, ein nugewöhnlichcr brandiger Geruch, das Hervorbrechen von Ranch an mtgewöhulichen Stellen und ähnliche gehören, die Veranlassung davon auf der Stelle untersuchen, und wenn wirklich Gefahr vorhanden, ohngesäumt Feuerlärm machen, auch ou den Hausthüren - wo das Feuer ausgebrochen, klopfen und rufen. Eben so soll auch ein jeder anderer, welcher das Feuer am ersten gewahr wird, verfahren.

§. 138.

Der Thlinner soll bei Tage fleißig und des Nachts alle viertel Stunde, eut/ weder selbst oder einer seiiicr Leute auf allen Seiten die Stadt-iiberschauen, wnb sobald er Feuer beinerkt und es bei Tage ist, auf die große Glocke schlagen, M gegen den Ort des Brandes, eine rothe Feuerfahne auSstecken, wenn es aber dcö Nachts ist, so soll nicht allein mit der großen Glocke angeschlagen, sondern auch zugleich die den Winter hindurch des Abends um 9 Uhr geläutet werdende Glocke gezogen, und eilte Laterne ausgehängt werden. Den Herbeieilenden hat er durch ein Sprachrohr den Brandort anzugeben. So lange er indeß noch nicht wirklich Flamme sieht, darf er nicht sturmen, sondern blos die entdeckten Auzeigen durch Rauch-, ungewöhnliche Erhellung dieses oder jenes Orts rc. w. schleunig den Rach/ barn durch Rufen vom Thurme und dann der Polizeibehörde mittheilen.

139.

' Sobald ei» Feuer ht der hiesige» Stadt ansg-broch-it i(t, soll der Schlaffem Wärter der Eingerinn.' und der Theilungs, Schleuste augenblicklich die Schutze nach dem Graben völlig öfnen, tvclcher der bedrohten Stelle zunächst gelegen ist. In zweifelhaften Fällen , wenn er über die Stelle des Brandes noch keine.sichere Nachricht erhalten hat, ist vorerst die Schlitze nach dem Stadtkauale völlig zu er< öfnen. Ist die Lahn gerade zur Zeit des Brandes seicht, so hat er sich alsbald nach der Oefuung der Schlitzen bei der TheilniigS . Schlensse zur großen Mühle zu begeben, nm die Mahlschlitzen augenblicklich zu schließen, wenn dieses durch dieMüb ler noch nicht geschehen seyn sollte.

§. 140.

Jedermann soll sich gleich dem Loschen nähern, und die Mannspersonen, welche den Spritzen am nächsten wohnen, sollen denselben, und welche den Leiterhäuser« am nächsten sind, diesen zneileii, und Spritzen, Leitern und Feuerhacken hm beischaffen, die, welche dem Rathhause am üächsten Ivohnen, die FeuerEimer abholen ; die Weibspersonen hingegen mit Zobern und Eimern Wasser herbeltrageu.

§. 141.

Sehr bejahrte Leute sollen nebst den Kindern in den Häusern zurückblelben, und ihr Augenmerk ans das Flugfeuer und Bereithaltung Wasscrö, wie unten §, 145 bestimmt ist, richten. §.142.