Ausgabe 
29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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der

Polizei-Vorschriften

für

die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.

Mit einem Wort-Register.

F o r t s e H r, n g.

§. 135.

Niemand, der einen Vrunnen im Hause hak, darfbei einem Brandeden £8/ schenden den Zugang dazu bei 10 Reichsthalern Strafe verweigern. Dagegen soll, wenn der Vrunnen hierbei einigen Schaden leiden würde, derselbe ans Kosten der Stadt wieder hergestellt rverden.

134.

Im Sommer bet großer Dorre, rind int Winter Lei anhaltender strengen Kälte, soll eine jede Haushaltung, einen oder zwei Zöber mit Wasser gefüllt be/ reit' halten, rmd solche Winterszeit gegen die allzngroße Kälte., daß sie nicht ftie, rett, verwahren.

§. 135.

Jeder, in dessen Hans oder Gebäude Feuer ausbricht, Ist schuldig solches kund zn machen rind die öffentliche Hülfe ohne Zeitverlust herbei zu rufen.

156.

Wer das alisgebrochene Feuer kund macht rind unverzüglich um Hülfe ruft soll, wenn ihm keine grobe noch vorsätzliche Nachläßigkeit zu Schulden bleibt, mit aller Strafe verschont, wer hingegen das Feuer zu verheimlichen und mit beit Genügen in der Stille zu dämpfen unternimmt, soll, wenn es auch wirklich ohne weiteren Schaden gelöscht worden, dennoch ohne alle Nachsicht mit 50 Reichstha, lern Strafe, auch nach Befinden noch mit einer härtereir belegt werden.

§. 137.

Die Nachtwächter sollen hauptsächlich auf bas Feuer ihre Sorge wenden und, wenn sie ein entstandenes Feuer gewahr werden, oder Anzeigen einer bevor/

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