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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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Gewittern besonders in augenblicklicher Bereitschaft gehalten, auch nach gemachtem Gebrauche jedesmal genau untersucht und die allenfalls sich vorfindenden Desecte sogleich hergestellt werden.

§. 126.

Die Aufsicht über eine jede Spritze und bereu Leitung soll fünf Personen zwei Mitgliedern aus dem Stadtvorstande, mid drei aus der Bürgerschaft, und zwar mehrentheils Handwerkern, welche die Reparation verstehen, anvertraut werden und diese sollen dafür verantwortlich seyn, wenn etwas au Spritzen und Schlmn ehe» nicht im Stande ist.

§. 127.

Die Spritzen sollen wenigstens alle drei Monate von dem Polizei, Beamten und Stadtvorstande besichtiget und in deren Beiseyn probirt werden , und es darf kein Spritzenanfseher ohne die erheblichste Ursache hierbei rüemals ausbleiben.

§. 128.

Die Feuerleitern und Hacken, welche nicht verschlossen werden können, sollen ohne besondere Crlanbniß und ohne etwaö in das Stadt- Aerarium bezahlt zu ha, ben, äusser Feuersgefahr zu einem Privat-Gebrauch bey 5 Gulden Strafe voti Niemand geholt werden.

§. 129.

Jeder Eigenthümer eines Hauses, in welcheiu sich ein Brunne,i befindet hat die Verbindlichkeit denselben stets in gutem brauchbarem Stande zu erhalten, rmd solchen wenigstens alle drei Jahre einmal reinigen zu lassen.

, §. 150.

Bei eiutreteudem Winter müssen alle Brunueu durch Belege» mit Mist und Umwinden mit Stroh gegen das Erfrieren gcschüzt werden.

§. 131.

Ohne vorherige Anzeige darf kein Brunnen in einem Privathanse eingehen.

§. 132.

Wer betreten wird, die in ben §§. 129., 130. u. 131. enthaltenen Vor, schriften nicht beobachtet zu haben, wird um 2ReichSthaler bestraft, und daö Nothige auf seine Kosten verfügt.

(Fortsetzung folgt.)