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tBen Uothia ist. Auch die Kamine der Schreiner, welche in ihren Oefen viel Ho/ belspäne verbrennen , sollen im Winter eben so oft gefegt werden. Wegen der ans etwaiger Bersäumniß entstehenden Gefahr sind die Kaminfeger ,owohl alv die Feuer/ arbeitet' selbst verantwortliche
$. 12 t.
S)te Fegnng rrnist allenthalben ungehindert von Morgens 5 bis 9 nnd Nach/ mittaas von 2 bis 5 Uhr zngelassen werden , ausgenommen, wo ein gefährlicher Kranker sich befindet, wo Feuer im Backofen ist, oder ähnliche Verhinderung ein/ tritt.
§. 122.
Alle Gebrechen , welche die Kaminfeger vorfindeir, sollen dieselben nach der Verordnung vom 18tcn3titti 1764 jedesmal nach dem Fegen der Polizeibehörde am zeigen. Da aber die auf den Stubeuöfen dahier häufig befindliche Aufsätze von Ziegeln oder sogenannte Kachelofen, sowie die Ofenröhren bei nachdrücklicher Strafe öfters gereinigt werden müssen.; so sind die Kaminfeger gehalten, solche auch äusser der Fegnng der Schornsteine zu untersuchen, und wenn die nöthige Reinigung um tcrlassen wird, gleichfalls der Polizeibehörde zur weiteren Verfügung die Anzeige davon zu machen.
123.
Für die ordnungsmäßige Reinigung eines einstöckigen Schornsteins erhält der Kaminfeger Z kr., für die eines drei oder mehrstöckigen Schornsteins aber 5 fr. Fer gev[ol)tt. Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerck, in welcher die Küche ber findlich ist, als besonderer Stock gerechnet, sowie bei gebrochenen Dächern der be-' wohnte Theil desselben. Der Kaminfeger, welcher diesen Lohn überschreitet, wird für jeden zu viel genommenen Kreuzer mit einem Gulden, und wenn er sich durch Anuahme von irgend etwas verleiten läßt, die Fegung eines Kamins zu unterlaft sen mit 10 Thalern bestraft und dabei der Meister für ein jedes solches Vergehen feiner Gesellet! oder Lehrlinge verantwortlich gemacht.
§. 124.
Die üblichen Feuer / Visitationen, sollen zur gehörigen Zeit nach bcG.deßhalb bestehenden besonderen 2kttweisiuigen mit aller Sorgfalt abgehalten werden.
§. 125.
Die Feuerlöschwerkzeuge uu'issen stets in einem tüchtigen und brauchbaren Zu/ stände sich befinden, dieselben in gehöriger Anzahl vorhanden seyn, bei starken
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