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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 114.

Die Zubereitung von solchen Gegenständen, welche Brennstoffe enthalten ober entwickeln, z. V. beim Schmalzarissieden, Lichterziehen, Leilermachen, Kalklö- scheu, Leimsieden, Schwefel- mrd Firnißsteden:c. re. soll niemals bei Nacht, und überhaupt an, von Feuersgefahr befreiten Orten geschehen.

§. 115.

Die Zubereitung des Flachses darf bei Zuchthaus/Strafe niemals bei Licht ober Laterne, noch bei Tabackrauchen oder bei Kohlfeuer geschehen.

§. 116.

Bei gleicher Strafe darf der Flachs, welcher in den Scheuern ober Hofraii then bereitet wird, nie am Feuev oder am Ofen, sondern blos an der Sonne ge: dörrt werden.

§. 117.

Der ausserhalb der Stadt etwannn Feuer gedorrte Flachs darf bei 50 Thalmi Strafe nicht unbereitet in die Stadt gebracht werden.

§V ' 118.

Heu darf nicht feucht eingeführt, und Stroh und Heu nicht auf den gewöhn, lichen Hausfpeichern, sondern nur iw Scheuern oder auf Speichern über den Stab lungen oder Remisen aufbewahrt werden. Wer gegen diese Vorschrift handelt, wird um 5Gulden bestrafe. Das Heu ist vor Reibung mit Eisen verwahren, und insbesondere in nassen Jahrgängen häufig zu lüften.

i - $. 119.

Jeder Einwohner hiesiger Stadt ohne Unterschied ist gehalten, seine Schorn­steine, unter welchen beständig gefeuert wird, wenigstens alle Vierteljahre, die­jenigen aber, und die Oefen, wo nur Winterszeit Feuer eingemacht wird, jährlich zweimal, zu Anfang und in der Mitte des Winters fegen zu lassen, und sollen die Cigenthümer und Bewohner deS Hauses sowohl, als die Kaminfeger, im Unterbleibungsfatt deswegen zur Strafe gezogen lvcrden, da erstere darauf zu sehen, leztere aber die Fegung auch unverlangt vorzunehmen haben.

§. 120.

Die Kamine solcher Gewerbsleute, welche zum Betriebe ihres Gewerbes starke Feuerung, nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Branntweinbrenner, Seb ffensieder, Häfner, Gastwirthe und Garköche hinsichtlich ihrer Kücheuschorusteine u. d. gl. sotten alle vier bis sechs Wochen gepnzt werben, wenn nach der Größe des Gewerbs derselben eine öftere Fegung der Schornsteine, als in den gewöhnst/ chen