der
Polizei-Vorschriften
für
die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
F o r t s e tz u tt g.
§. 110.
Das Trocknen des Hohes in den Ofenlöchern ober auf jede andere gefährliche Art ist untersagt. Jede Uibertretring wird mit 1 Thaler gerügt.
§. 111.
Diejenigen Handwerksleute, welche mit Holz umgehen und Späne machen, haben sich bei dem 'Gebrauche deö Feuers und Lichtes besonders in Acht zu nehmen. In Winterszeit dürfen sie, weder ihre Werkstätten allzunahe bei dem Ofen auf- schlageir, noch auch, wenn sie bei Licht arbeiten müssen, solches ehender in ihre Werkstatt bringen bis sie die des Tages über gemachte bei Seite und an sichere Orte geschaffet haben. Auch sollen insbesondere in dergleichen Werckstätten keine offene Kamine, Heerde, oder Kohlpfannen zu Erwärmung deö Leimes, oder unter anderem Vorwande geduldet werden.'
§. 112.
In jeder Scheuer soll bei 2 Gulden Strafe ein Laternenkasten an einem unschädlichen Orte stehen, in welchem die Laterne geräumlich und so gesezt werden kann, daß dabei keine Gefahr zn besorgen ist.
Wer das Dreschen bei offenem Lichte zuläßt oder selbst thut, verfällt in eine Strafe von 5 Gulden.
§. 113.
Wer Vieh hält, muß jederzeit eine wohlverwahrte Laterne vorzeigen können^ Wer damit nicht versehen ist, wird das erstemal mit einem, das zweitemal mit zwei Gttldett, und in fernerem Uttterbleibungsfall mit noch weit härterer Strafe
: belegt.
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§. 114.


