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§. lot.
Kein Verkäufer darf mehr als 2 Pfunde Schießpulver 'm seinem Laden bett, rind das übrige muß, jedoch auch nur in einer Quantität von höchstens 8 Pfunden auf dem Speicher an einem eigenen wohlverwahrten Orte anfbewahrt werden, und zwar bei scharfer Strafe. ■ -
§. 102.
Es darf nur bei Tage Schießpulver verkauft werden. Wer gegen diese Vor.- schrift handelt, wird um 2 Thaler bestraft.
<$. 103./
Air- Kinder darf kein Schießpulver und überhaupt kein brennbares oder sich leicht entzündendes Material bei hoher Strafe abgegeben werden.
104.
Fuhrleute, welche Pulver führen, dürfen nur um die Stadt herum fahren, bei scharfer Strafe.
§. 105.
Alles Schießen oder das Legen der Kauonenschläge in der Stadt oder nahe bei derselben ist bei lOTHaler Strafe verboten; mich dürfen innerhalb nnd in den nächsten Umgebungen der Stadt ohne polizeiliche Crlaubniß bei gleicher Strafe keine Feuerwerke losgebrannt oder Raketen geworfen werden.
106.
Jeder Bewohner eines Hauses oder Gartens woraus in der Neujahrsnacht gr- schossen wird, ist für die bestimmte Strafe von 10 Thalern verantwortlich, wenn der Thäter nicht entdeckt wird, und der Hausbewohner so wenig alö dessen Gesinde eidlich versichern können, daß sie den Thäter anzugeben nicht vermögen.
§. 107. ■
Wer überführt wird, Kanonenschläge verfertigt, oder in- oder ausserhalb der Stadt verkauft zu haben, ist ebenfalls in die bestimmte Strafe von 10Thalern verfallen.
§. 108.
Wer einen solchen, der in der Neujahrsnacht geschossen, oder einen Kano- nenschlag gelegt hat, auf eine glaubhafte Weise anzeigt, erhält die Hälfte der Geldstrafe alö Belohnung bei Verschweigung seines Namens.
§. 109.
Der bisher mehrmals verübte Unfug mit Schießpulver durch Knaben riament- lich das Schießen init ^chlüsselbüchsen, ivird mit der Bedrohung verboten, daß solche Knaben eingefangen und gezüchtigt werden sollen.
(Fortsetzung folgt.)


