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Handwerker, und an allen sonstigen gefährlichen Orten ist verboten. Wer darauf betreten wird, soll nm L Gulden gestraft werden.
§. 94.
In Ställen und Scheuern oder sonsten , wo leicht fenerfangende Sachen auf/ bewahrt werden, soll Niemand mit offenem Lichte, sondern nur mit wohlverschlosse- ner und verwahrter Laterne gehen. Der Nibertreter soll das erstemal mit 1 das zweitemal mit 2 Gulden, und bei fernerer Zuwiderhandlung mit noch weit stärkerer Strafe belegt werden.
§. 95.
Jeder Einwohner ist verbunden, alles, was zu einem Drandungluck Veranlassung geben könnte, so wie die allenfallßige unachtsame Behandlung des Feuers, lind Lichts seiner Nachbarn der Polizei)- Behörde nnverweilt anzuzeigeu.
§. 96.
Asche, und ausgebrannte Kohlen dürfen nicht auf hölzerne Boden ober in hölzerne Behältnisse oder andere gefährliche Orte gebracht, sondern müssen an solchen Orten aufgehoben Werden, wo sie, wenn sie noch glimmen, keinen Schaden verursachen konuew.
f. 97.
Ungelöschter Kalk darf nicht an solchen Orten äufbewahrt werben, wo ihn Regen oder anderes Wasser zufällig entzünden, uud er brennbare Materialien ergreifen kann.
§. 98.
Alle sich leicht entzündende Materialien, als z. 25. Hen, Stroh, Holz, Flachs, Papier re. dürfen nicht nahe an die Kamine und Schornsteine, sondern müssen wenigstens 6 Schtth davon entfernt gelegt werden. Jede Zuwiderhandlung wird auf Betreten nm 5 Gulden bestraft.
99.
Wer mit Materialien, welche lauter Brennstoff enthalten, Handel treibt, soll bei gleicher Strafe riicksichtlich deren Aufbewahrung die größte Vorsicht an- wenden, damit selbige weder durch Fener oder Licht gezündet zu werden Gefahr haben.
100.
ES darf Niemand ohne besondere polizeiliche Erlaubniß mit Schießpulver haudeln, bei nachdrücklicher Strafe.
§. rof.


