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aber, darf sie dieselben beweiben, rind soll sodann die Einrichtung geschehen, daß der Heerde ein Wiesen-Grund nach dem andern solchergestalt einaeräumt merfJ daß das Fuhr / Vieh allemal den Borfraß habe. '
§. 88.
Wenn üble Witterung einfällt, oder andere Umstande die Eigenthumer verhindert haben, das Grummet noch vor dem Iten Octbr. von den Wiesen weg'«, bringen ; so tretten die in der wegen Beschränkung deS Brachfeldes unter dem 9ten' Octbr. 1808 erlassenen allerhöchsten Verordnung, enthaltenen Vorschriften ein nach welchen alles so lange mit der Weide verschont werden muß, bis die 0e/ wachse, welche zirm Viehfutter dienen können, abgeerntet sind.
. §. SIX,
Die Schaaf,Heerden sollen nur vom Ilten Novbr. an bis Petri Cathedra ober so lange der Frost anhalten wird, den Trieb auf die Wiesen haben; zu aller andern JahrSzeit aber gänzlch von denselben wegbleiben.
F e u e r P o l i z e y.
§. 90.
3ebev«G«SJwi^ ist verbunden znr Verhütung aller FeuerSgefahr nichts selbst d,e genaueste Vorsicht zn beobachten, sondern auch fleißig darauf ;ti scheu daß die Seinigen, fein Gesinde oder Hauslente mit dem Feuer und Licht, besonders des Winters mit dem Cinheitzcu sorgfältig umgehen.
91.
Jeder Hauswirth soll auch sein Gesinde dazu anhalten, daß es bieOfenlöcher und Schornsteine, so weit man mit einem Besen reichen kann, alle Woche we, mgstenö, so lange man Feuer einheizet sauber abkehrt, bei Vermeidung nachdrücklicher Strafe.
§. 92.
Kein Feuer darf anders als wohlverwahrt über die Strafen oder Höfe getragen werden. Jede Uebertretung dieser Vorschrift wirb mit 1 Gulden bestraft.
§. 93.
Dos Tabäkrauchen auf bett Böden, auf den Nebengassen, wo Miststä'tten befindlich sind, finden Stallungen, Scheuern, Heuböden, in den Werkstätten der Mit Holz, Papier, Häuf und sonst leicht feuerfangeuden Materialien umgehenden
Hand,


