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Polizei - Vo rschrifte«
für
die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
Fortsetzung.
§. 83.
Wer Tauben besizt, hat solche während der Saatzeit, sowohl im Frühjahre als im Herbst in seinem Schlage eingeschlossen zu halten, oder die in der Verordn nnng vom 26ten Juli 1809 bestimmte Strafe von 5 Gulden zu erwarten.
§. 84.
Auf den Wiesen, welche nicht dreischiirig find, oder von den Eigenthümerlt nicht dreischiirig gemacht werden wollen, soll das Fuhr-Vieh nur allein vom Iten Octbr. bis deir 12ten Noveiribr. je&ett Jahrs geweidet werden, und in aller übrigen Jahrszeit von denselben wegbleiben.
§. 85.
Alle Wiesen, welche dreischiirig sind, oder dreischiirig gemacht werden wollen, sollen nicht früher beweidet werden, als bis die dritte Schur völlig nach Hause gebracht ist, und mit dem I2ten Novbr. hört die Weide auf denselben ebenfalls wieder auf.
§. 86.
Wenn ein Fuhrmann eigenthümliche Wiesen hat, die nur einschürig sind; so soll ihm zwar erlaubt scyu, selbige im Frühjahr bis den Iten April und nach eingethaner Heuerute. bis den ItenOctbr. mit seinem eigenen Fuhr-Vieh für sich allein zu beweidcn; es soll aber aller Schaden und Frevel dabei vermieden werden. I
§. 87.
Die Gemeine-Heerde des Melk, und jungen Rind-Viehes soll im Frühjahre ganz von den Wiesen bleiben, vom Iten Octbr. an bis zn einfallendem Froste aber


