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Aeltern, Vormünder und Lehrherrn, welche lvissentkich-geschehe» lasse» b»ß die ihrer Zucht und Aufsicht rmtergebene Jugend gegen dieses Verbot bandel/ f»T, lerr mit gleicher Strafe angesehen.werden. . '
§. 77.
Wer eine» Uibertreter dieses Verbots anzeigt, erhalt bei Verschweigung fei, ireS Namens die chälfte der bestimmten Geldstrafe als Belohnung. "
1 .... §. 78. -
Zur Berminbernng der schädlichen Sperlinge ist jeder Hausbesitzer verbunden, die an seinen Gebäuden angelegten erreichbaren Sperliugsnester zn zerstören, uu) jeder Besitzer eines Gebäudes soll gehalten seyn, j.ährlich'sechs Sperlinge einzulm fern. Bei Pachtglite.rjr liegt dem Attpächter diese Verbindlichkeit ob. '
79.
. Sämmtliche Besitzer von Grund stucken m der hiesigen Genzarkring, sollen die auf ihren Gütern befindlichen Bäume, Hecken und Gesträuche von den daran befindlichen Raupennestern — so wie es die Verordnung vom 14ten 9)?erj 1812, bestimmt iln Vconate V?ai uud den folgenden Äconaten gehörig reinigen.
Diejenigen, welche dieses zu thliu. unterlassen, versallen nicht nur'in eine Strafe, tondern di^.Säuberung wird auch auf ihre kosten vorgenommeu.
/ §. 80. /' '
Wegen Verminderung und Vertilgung, der Feldmäuse, der Maikäfer und Engerlinge wird auf das Ausschreiben der Großherzoglichen Regierung an die Beamte» vom. 23^« Februar 1813. verwiese».
§. 81.
Die Besitzer von Grundstücken Men die darauf befindlichen Wucherblume» ausrupfen, und gänzlich zn vertilge» fuche». Bei dem Ausjäten der Blumen dürfen jedoch solche nicht^aufhse offene Wege oder in verborgene'Plätze geworfen, sondern müssen auf der Stelle gänzlich vernichtet werden.
Diejenigen, welche bei der deßhalb'vorzuuehmenden Besichtigung säumig be- fttttben werden, verfalle» in eine Strafe von 5 fi.
§. 82,
Wer Gärte» oder Aecker besizt, insbesondere solche, rvelche an die gemeine» Wege anstoßen, soll die Hechcri daran zur gehörigen Zeit ordnungsmäßig beharre», rind die 'Abfälle derselben baldigst'wegbringen laßem Wer diese Vorschrift nicht befolgt, verfällt ill eine Strafe von 1 Gulden, und die Arbeit wird ausserdem auf seine Kosten vorgenommen.
(Fortsetzung folgt.)


