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sMst geschriebenen Erlanbiußschein versehen feytt , gegenfalls er als Garten t oder Feldfrevler bestraft wirb. -
§. 70.
Das Krautet» arif fremden Aeckern ist durchaus, mithin auch in Ansehting des Unkrauts untersagt; und ^diejenige Dienstherrschaft, welche von ihren Dienstboten dergleichen Crderzengnisse annimmt, soll noch besonders bestraft werden«
§. 71.
Das Werfen des Unkrautes auS den Gärten und Aeckern in die gemeinen Wege ist verboten.
§. 72.
Unnöthige Nebengange und Hinterliicken werden nicht geduldet/ und die Gar- tenzäuue und -Hecken muffen in gutem Stande erhalten werde».
§. 73. .
Der Weg, welcher durch die Gärten an der Muhlgasse uiibefngterweise gemacht, sodann nächst dem Gießhause fortgesetzt worden, und feinen Ausweg' durch das uebeu der Molterwagc befindliche Thor geuommen, ist bei 1 Thaler Strafe uutersagt. r. ■ “
§. 74.
Das Stechen des Rasens sowohl im Walde, als in der Feldgemarkuüg hiest» ger Stadt ist nur gegen besondere Anweisung rind nach geschehener Zahlung — nämlich ftir einen vierspännigeir Wagen 2st., für einen ztveispänü'igen Wageir Ist. 30 kr., für einen Karren 48 kr., und für einen Schubkarren 4 kr.—gestattet. Wer dieser Anordnung zuwider handelt, hat Neben jener Abgabe,'eine derselben gleich- kommende Strafe zn bezahlen.
Lau dw i rt h sch a ft li che Polizei.
§. 75.
Das Fangen der Nachtigallen und anderer Vögel-, welche durch Wegfangen ( des Ungeziefers als nützlich anerkannt sind, so wie die Zerstörung und Aushebung ihrer Rester in der Brutzeit, ist, und zwar jener bei lOTHalern, dieser.aber bei 5 Gulden Strafe untersagt. Unvermögende haben diese Geldstrafe mit einer täglich zn 45 Kreuzer anznschlagenden Gefänguißstraf? zu verbüßen; Kinder hingegen, sollen, falls deren Aeltern die bestimmte Geldstrafe nicht bezahlen , in.den Schulen nachdrücklich bestraft werden. .. , ..
- § 76.


