10
§. 62.
Wer fein Vieh einzeln und ohne den ordinairen Hirten zur Weide treibt, verfällt, so ost es geschiehet, in iThaler Strafe.
§. 63.
Wer Ziegen befizt,^darf diese Thiele nicht anders als mit einem Stricke auf die Felder fuhren, bei Strafe von i Thaler für jedes Stück. Die Strafe ist in jedem Falle doppelt, wenn die Ziegen an Obst - und anderen Bäumen, Hecken und Gärten Schaden angerichtet haben , ohne Nachtheil der dem Eigenthümer gebühr renden Entschädigung.
§. 64.
An Sonntagen soll Niemand bei nachdrücklicher Strafe vor geendigtem Nach» Mittags-Gottesdienste mit dem Biehe an die Weide fahren.
§. 65.
Den Beständern der Fischerei an der Lahn und Wicseck ist das Fischen bei Nacht von Abends 9 Uhr an bis zu Sonnenaufgang des Morgends bei Straft gänzlich untersagt.
§. 66.
Wer die Thüren, Thoren und Stütze! an den Gärten muthwillig und boshafter Weise beschädigt, Schlösser abfchlägt, Aexteund Spaten an den Stützeln wezt, Stucke herausschlägt, und sonstigen. Unfug dal-an verübt, wird mit schwerer, dem Befinden nach, empfindlicher Leibesstrafe belegt. Derjenige, der einen solchen Frevler anzeigt, so daß derselbe darüber zur Strafe gezogen werden kann, bekommt, tmter Verschweigung seines Ramms, eine angemessene Belohnung.
§. 67.
Das muthwillige oder boshafte Befchädigen der Bäume in öffentlichen Alleen wird mit dreimonatlicher Zuchthausstrafe verbüßt. Der Anzeiger solcher Freler erhält gleichfalls eine angemessene Belohnung.
68. • '
Reifer und Stangen von Weidensträuchen und Weideubäumen find bei Ver, Meldung nachdrücklicher Ahndung zu kaufen untorsagt, wenn derVerkäufer fichnicht gehörig legitlmiren kann, daß er folche rechtmäßiger Weife erlangt habe.
§ 69.
Wer aufeinem fremden Grundstücke Obst, Gemüse, Gras, Futterkrauteric. auf erhaltene Crlaubniß des EigenthümerS holt, muß mit einem von demselben selbst


