Ausgabe 
29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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der

Polizei-Vorschriften

für

die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.

Mit einem Wort - Register.

Fortsetzung.

§. 55.

Wer zur Nachtzeit betretten wird, erhält die verdoppelte Strafe.

§. 56.

Das Aehrenlesen, Kartoffelnstöppeln, so wie die Viehhut auf den Aeckerit, so lange die Fruchte noch nicht eingeschcnert sind, ist bei gleicher Strafe nntersagt.

§. 57.

Nach Bestnben der Umstände wird die Gefängnißstrafe in Geldstrafe verwarn delt, rind der Angeber erhält jedesmal ein Drittheil davon.

§. 58.

Kinder werden in den Schulen oder ebenfalls bei der Polizei bestraft.

§. 59.'

Wer bei Nachtzeit mit dem Viehe an die Weide fährt, wird als Feldfrevler angesehen und bestraft.

§. 60.

Niemand darf an den Gräben , auf den Rainen und Furchen zwischen den Aeckern, besonders im Neustädter Felde, mit Vieh hüten. Die Uibertrettung dieser Vorschrift kostet von jedem Stuck 1 Thaler.

§. 61.

gleiche Weise ist das Viehhüten in den Feldwegen zwischen den Güther/ stucken rmd den zwischen Gärten besiudlichen Fahrgassen, verboten.

» §. 62.