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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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x ' §. 48.

Neber die bedeutenden Feld, tittb Garten frevel erkennt die Polizei, über die geringere hingegen das Rügegericht vor der Hand rind bis auf weitere Bestimmung. Die Strafen werden nach Maasgabe der Umstände rind der vorliegenden gesetzli­chen Borfchriften-vom 45""Merz 1776. mud 1788. bestimmt.

§. 49.

In allen Fällen foll noch äusser der Strafe, der Beschädiget- dem Beschädig­ten den Schaden nach pflichtmäßigem Erachten der Feldgeschwornen ersetzen , und bei Zahlungsunvermögen die Strafe nach Proportion erhöhet werde».

"50.

Derjenige, welcher einen Frevler weiß und solchen nicht anzeigt, soll mit 5 Gulden, rind derjenige, welcher sich gar heimlich mit demselben abflnden würde, mit 20 Gulden ohnnachsichtlicher Strafe belegt werden.

§. 51.

Jeder Einwohner, dem es zur Kenntniß kommt, daß ein Feldschütz in Gärten, Wiesen und auf Aeckern der Einwohner um Lohn arbeitet, oder daß er, während den Stunden, rvo er im Felde zur Aufsicht feyn muß, eine Bier, oder Branntweinschenke besucht, ist verpflichtet, dieses der Polizeibehörde alsbald cm: z«Z eigen.

§. 52.

Die Hausväter und Unternehmer jeder Art haften , mit Vorbehalt des Re, gresses, für die Entschädigungen und Geldbußen, welche sich ihre Hausgenossen oder Dienstboten, Arbeiter, Fuhrleute und andere Untergeordnete durch die von ihnen verübten Feldfrevel und derhalbige Berurtheilnng zugezogen haben. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich aber nicht auf die Gefängnisstrafe, wozu die Unter­geordneten verurtheilt werden können.

§. 53.

Niemand darf, ohne hinreichende und zu befcheinigende Urfache, von der Abenddämmerung an bis zu Tagesanbruch im Felde, äusser den öffentlichen We, gen , sich betretten lassen bei 1 Thlr. Strafe.

§. 54.

Wer am Tage in einem fremden Garten, Harisgarten oder Feldstück auge, troffen wird, foll, wenn er mich nichts entwendet hat, mit 6 bis 8 tägiger Ge, fäugttißstrafe belegt werden ; es sei) denn, daß er die Berechtigung dazu hinreichend erweise. (Fortsetzung folgt.)