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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§.- 46.

Bor jedem Winkel soll ein Mänercheii von I^Schuhen bei LTHalern Strafe aufgeführt feijn.

2(Btvitfe rittmittelbar an den Strafen werden nicht gestattet,

§. 42.

Die Mistgriibett vor und bei den Hansem sollen, soviel möglich, abgejchaft, oder doch eingeschränkt und mit Pallisaden oder mit einer Maner versehen werden.

§. 43.

Die Zubereitung von Lehm und Kalk und Speise darf arif der Strafe nicht anders als in hölzernen dazu bestimmten Kasten geschehen. Zugleich ist das AuS- graben von Kalkgruben auf der Strafe streng untersagte

§. 44.

Die Bütt- rind Turrchergerüste müssen so vorsichtig lind danerhaft anfgeschla- gen werden, daß weder für die Arbeiter ein Unglück zn befürchten ist, noch der öffentliche Wandel durch den Cinstnrz derselben gefährdet werde. Im Unterlassungs­fälle rind bei entstehendem Unglücke werden die Handwerksmeister rrnt nachdruckln eher Straft fcetcgt, nub zu allem Kostencrfttz angehalteir.

45.

Ziehbrunnen iit der Stadt sind untersagt, und iit den Girrten sind solche nur dantt erlaubt, wenn sie gehörig verschlossen sürd-

Feld-Polizei.

§. 46.

Die Feldschüßen werden von der Polizei erirannt, die nachlafsigert oder die sich parteiisch zeigen, hingegen entlassen.

§. 47.

Den pflichtmäßigen. Anzeigen der Feldschützen soll völliger Glauben beigemes- fen werden, wenn anders nicht die Angezeigten das Gegentheil darzrithuir im Stande sind-

§. 48.