Ausgabe 
29.12.1832 Polizeivorschriften
 
Einzelbild herunterladen

6

§. 30.

Die Wände in bett Rauchkammern müssen ans feuerfestem Mauerwerke beste­hen ; die Thüre fall mit Eifenblech beschlagen und der Boden mit Platten oder BaF. steinen belegt werden. Auch dürfen keine hölzernen Stangen zum Aufhäugeu des Fleisches darinn befestigt werden.

§. 31.

, Dächer dürfen mir mit Ziegeln oder Schiefern , niemals aber mit! Stroh, Schindeln rc. gedeckt werden.

§. 32.

Ueber die Herstellung der Strafen und Nebengassen verfügt die Polizei,

<$. 33.

Kellereirigange von der Strafe werden nicht mehr gestattet, und müssen solche, wo deren dahier noch befindlich sind, in das Innere des Hofes oder Hauses verlegt werden. a

§. 34.

Tragkasten und Laben von Handels - und Gewerbsleuten sollen nicht weiter als 10 bis 12Zoll auf die Strafe hervorgehen.

§. 35.

Abweissteine, mit Ausnahme an Thoren, sind, ohne polizeiliche Erlaub- uiß, untersagt.

§. 36.

Ausgußsteine müssen, wenn sie auf die Strafe laufen, so eingerichtet wer­ben , daß den Vorübergehenden durch das Ausschütten des Wassers kein Schade« geschehen kann. ' "

§. 37.

Ohne besondere polizeiliche Erlaubniß darf keine in die Strafe gebende Trenn- Mehr angelegt werden. J ^"ppe

§. 38.

Die Dachkandelu rc. dürfen an den Haufern nicht mehr angebracht, fonbern zedes neue Haus muß mit Kaudelu und heruntergehenden Ablaufröhren vergeben werden. ' '

§. 39.

Sie Giebelmauern dürfen da , wo sie an bas Grundstück des Nachbars stoßen, »md befouders, wo sie Scheuern eiuschließen, durchaus keine Oeffnungen haben/

§. 40-