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§. 30.
Die Wände in bett Rauchkammern müssen ans feuerfestem Mauerwerke bestehen ; die Thüre fall mit Eifenblech beschlagen und der Boden mit Platten oder BaF. steinen belegt werden. Auch dürfen keine hölzernen Stangen zum Aufhäugeu des Fleisches darinn befestigt werden.
§. 31.
, Dächer dürfen mir mit Ziegeln oder Schiefern , niemals aber mit! Stroh, Schindeln rc. gedeckt werden.
§. 32.
Ueber die Herstellung der Strafen und Nebengassen verfügt die Polizei,
<$. 33.
Kellereirigange von der Strafe werden nicht mehr gestattet, und müssen solche, wo deren dahier noch befindlich sind, in das Innere des Hofes oder Hauses verlegt werden. a
§. 34.
Tragkasten und Laben von Handels - und Gewerbsleuten sollen nicht weiter als 10 bis 12Zoll auf die Strafe hervorgehen.
§. 35.
Abweissteine, mit Ausnahme an Thoren, sind, ohne polizeiliche Erlaub- uiß, untersagt.
§. 36.
Ausgußsteine müssen, wenn sie auf die Strafe laufen, so eingerichtet werben , daß den Vorübergehenden durch das Ausschütten des Wassers kein Schade« geschehen kann. ' "
§. 37.
Ohne besondere polizeiliche Erlaubniß darf keine in die Strafe gebende Trenn- Mehr angelegt werden. J ^"ppe
§. 38.
Die Dachkandelu rc. dürfen an den Haufern nicht mehr angebracht, fonbern zedes neue Haus muß mit Kaudelu und heruntergehenden Ablaufröhren vergeben werden. ' '
§. 39.
Sie Giebelmauern dürfen da , wo sie an bas Grundstück des Nachbars stoßen, »md befouders, wo sie Scheuern eiuschließen, durchaus keine Oeffnungen haben/
§. 40-


