der
Polizei-Vorschriften
für
die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.
Mit einem Wort-Register.
Fortsetzung.
25.
Die Fußboden sollen vor den Kaminen rind vor und unter den Oefen mit steinernen Platten oder Backsteinen, die Kuchen aber ganz damit belegt fcijtt.
§. 26.
Die Thürchen in deu Schornsteinen müssen entweder auf der inwendigen Seite mit Blech beschlagen, oder von Eisen seyn.
§. 27.
Alle Oefen, wo kein Vorkam in ist, sollen mit eisernen Thürchen, die geschlossen werden können, versehen seyn.
§. 28.
Alle Oefen zum Einheizen dürfen nur an Feuermauern und nicht an Riegel- wanden und Mur an solchen Stellen gesezt werden , wo das Rohr in einen Kamin geleitet werden kann. Zu eiuer Ausnahme von dieser Vorschrift, wo nämlich daS Rohr nicht wohl in einen Kamin geleitet werden kann, wird , polizeiliche Crlaub- rüß erfordert, und kann solche nur da ertheilt werden, wo durch andere zu tref- feude VorstchtSmaßregeln der Zweck, Veseitiguug der Feuersgefahr, erreicht werden kann. ■ ~
§. 29.
Alle Oefen, wo das Rohr zu weit geführt werden muß, werden nicht geduldet.
2 §. 30.


