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Auch solle» itt die Ferrermarrer keine Luftlöcher gemacht, oder künftig gelitten werden.
§. 19.
Die Camine der Schmiede, Schlosser, Backer, nnb übrigen Feuer, Hand, Werker sollen insbesondere, nicht anderst geduldet werden, als wenn solche von liegenden, oder besonders in genügsamer Dicke verfertigten Back, oder Laimen, Steinen aufgeführetund deren respective Heerd oder Busen hinlänglich mit Brand, oder Fenermanern versehen sind, und zwar bei ohnvermeidlicher Strafe und nach Befluden Verlust des Feuerrechts.
20.
Jeder Maurer, der bei Verfertigung neuer Hauser nnb Anlegung neuer Feuerwerke itt alten erbauten Häusern nicht vorschriftmäßig arbeitet, soll darüber jedesmal ohne einige Einrede bestraft, und die Arbeit ans seine eigene Kosten in besseren Stand zu stellen, ungehalten werden.
§. 21.
Backöfen, Branntwein r Brau, nnb Waschkessel, Dörren u. f. w. sollen ohne vorläufige Befichtigliug uud Erlaubuiß der Polizeibehörde weder nett errichtet, noch abgeäudert und die gegen die obrigkeitlich ertheilte Vorschrift oder ohne Erlauüniß Brandgefährlich erbaute Feuerstätte auf Kosten und SchadrnShaftung deS betreffen, den Haudwerksmanneü oht'.e weiteres ntederg-erissen tverdcn.
§. 22.;
Jede starke Feuerung muß ihren eigenen Camin haben, der bis über das Dach hinaus allein geführt ist, und zu dem von dem Speicher oder Dachboden kein Zugang Statt finden kann.
§. 23.
Brand, oder Zwischenmauern, itt denen Holz befindlich ist, dürfen bei nach, drucklicher Strafe nicht mehr reparirt und die besonders gefährlich scheiiteudeu tniis, sen alsbald abgebrochen und statt deren solide Brandmauern aufgcführt werden.
§. 24.
Feuertväude, nix welche ein Heerd gebattet wird, tttüssen von Backsteinen 1 Fuß dick, jene aber, an welche ein Ofen gefezt wird, 6Zoll dick gemauert werden; sie dürfen kein Holzwerk enthalten, noch damit bekleidet seyu, auch auf eine ziemliche Strecke keines angreuzen.
(Fortsetzung folgt.)


