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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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§. 12.

Ansländifche Israeliten sollen, auch wenn sie mit gültigen Pässen versehen sind, sich aber über die Mittel ihrer Subsistenz nicht anSweisen können, über die Grenze und in die Heymath verivieseir, oder die sonst geeigneten Maasregelu gegeir sie ergriffen iverden.

13.

Landstreicher, Bettelnden nnd überhaupt diejenige, welche in diese Kategorie gehören, sollen, wo sie angetroffen, alsbald arretirt, und auf dem Schube fort« geschaft iverden. -

Bau-Polizei.

§. 14.

Es ist bei schiverer Strafe verboten, Hand m> einen neuen Bau oder Haupt- Veränderung eines alten zu legen, ohne daß vorher der Obrigkeit mit Vorlegung eines Risses die Anzeige gemacht worden , und von dieser feuer geprüft und gei «ehmigt worden ist.

§. 15.

Niemand darf bei 50Thalern Strafe und nach Befund bei Niederreissnng des verordnungswidrig hingestellten Gebäudes, an! den Chausseen und Landstra, seu, ein neues Gebäude aufführen, er habe dann zuvor der einschlagenden Behörde di> Anzeige davon gemacht, und deren weitere Anweisung eingeholt.

§. 16.

Einer gleichmäßigen Strafe voi, lOTHalern sollen der Maurer rind Zimmer- niann unterliegen, welche sich unterfangen, vor jener Llnzeige und Aniveisung ei, liiges Maner- oder Zimmerwerk aufznführen, oder den Bau selbst anfznschlagen.

§. 17.

Die Handwerkvleute sollen genau nach dem geprüften und genehmigten Risse bauen, und wenn sie dieses -richt gethai» haben; so soll alles ans ihre Kosten ab'- geändert iverden.

§. 18.

Die Camine, Schornstein-Busen rind sämtliche Feuerstätten sollen also ange, legt und eingerichtet werden, daß solche nicht allein von den Orten, woselbst feuer, fangende Sachen aufbehalten, hinlänglich entfernet, sondern auch gehörig mit Lai, men und Steinen verwahret, inwendig die Schornsteine l^Fnß.weit gemacht, und wenigstens bis auf 3 Schuhe über die Förste des Dachs hinausgeführt werden.

Auch