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29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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Bettler etwas reicht, jedesmal in eine Polizeistrafe von 1 Gulden conbemnirt wer­den soll.

Uibrigens ist es jedem erlaubt, welcher diesem oder jenem Armen eine Wohl- that erweisen will, solche dem, für welchen er sie bestimmt, in seine Wohnung jtt senden. Auch ist gestattet, wo nämlich gewisse Häuser einem Armen auf be­stimmte Tage einiges Essen geben, daß der Arme sich dieses in dem Hause de« Wohlthäters hole.

§. 6.

Wer einen Polizeibiener bei Anssangung eines Bettlers in seinem Dienste stört, oder wohl gar deü Bettler in Schutz nimmt, soll um 5 Thlr. oder mit vce hältnißmäßigem Gefängnisse, auch nach Besinden der Umstände schärfer bestraft werden.

§. 7.

Die Bettler werden auf Betretten jedesmal mit Gefängniß, und wenn sie sich hierdurch nicht abhalten lassen, mit schärferer Strafe belegt.

§. 8.

Fremde Bettler unter jeder Gestalt sollen nach erstandener Strafe über die Stadtgrenze gebracht, rind in ihre Heimath gewiesen wenn sie aber einer sol­chen Uebertretung sich schon früher schuldig gemacht, auf dem Schube nach ihm Heymath gebracht werden.

§. 9.

Die Aeltern und sonstige Einwohner, welche ihre Kinder bettlen schicke», und auf beschehene Abmahnungen solches dennoch fortseßen, oder diese gar dazu reizen und anhalten, sollen, mit der Strafe, welche auf die Bettler gesezt, sechsten belegt werde«.

§. 10.

Die sogenannten Bettelfuhren, auf welchen fremde Schrvache und Kranke von Dorf zu Dorf lueiter gebracht werden , sind verboten. Wer solche einbringt) wird zur Zurückführung deS eingebrachten Bettlers angehalten. Kann aber bas Zurück­führen wegen Lebensgefahr für den Kranken nicht alsbald geschehen; so soll sich, der einstweiligen Verpflegung wegen, an diejenige Gemeinde, von welcher er zunächst eingebracht worden, gehalten werden.

§. 11.

Das Eollecteneinsammeln, fey es zu welchem Behnfe es wolle, ohne obrig­keitliche Erlaubniß, ist verboten, und wird mit Gefängniß, oder nach Beschaffen­heit der Umstände um Geld bestraft, auch das eingesammelte Geld eingezogen und zum Bestem der hiesigen Armenanstalt verwendet.

§. 12.