Ausgabe 
29.12.1832 Polizeivorschriften
 
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der

Polizei-Vorschriften

für

die Großherzoglich Hessische Stadt Giessen.

Mit einem Wort-'Register.

A r m e n P o l i z e i. '

§. i.

Äie hiesigen wahren Armen, welche bei ihren Angehörigen keine Unterhaltrnig finden können , empfangen den nothdürftigen Unterhalt ans der ArmemAnstalt.

§ 2.

Wandernde Handwerksgesellen, welche mit Wanberbüchern ober Pässen ver/ sehen find, erhalten, wenn fie keine Arbeit in der Stadt finden, eine Unterstm tzung; dagegen ist ihnen aber das sogenannte Fechten odcr'Einsammeln eineö Zehr/ Pfennigs, bei Strafe als fremde Bettler behandelt zn werden, verboten.

§. 3.

Arme, welche ans der Reise erkrankt find, rmd fremde Erndteschnitter rinb dergleichen Leute, welche gesnnd in die Stadt kommen, nnd darinnen erkranken, fich aber Armnthshalben nicht selbsten unterhalten können, iverden auf Rechnung der Armen-Anstalt so lauge verpstegt, bis fie ohne Gefahr für ihre Gesundheit weiter gebracht werden können.

§. 4.

Arme, welche auS entfernten Gegenden kommen, fich aber über ihren Aust enthalt und ihre Reise gehörig ausweiseu können, und durch körperliche Gebrechen oder durch unvorhergesehene Zufälle in der Lage fich befinden, Unterstützung zu for/ dcrn, erhalten auf Anmclden eine Unterstützung und im Nothfalle auch eine wen tere Beförderung durch Fuhr rc. nnd werden nach dem Ziele ihrer Reise ans einem genan bestimmten Wege instradirt.

.. .. §' 5

Alles Betteln, von Einheimischen und von Fremden, ist in hiefiger Stabt »mb deren Bezirke schlechterdings und mit dem Anhänge verboten, daß wer einem

Bett/