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3 Handkase
4 Eyer - - - - - - - - - - - -
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1 halb ©immer Erbsen - « - - -
1 - - Linsen
1 Pfd. Waizenrnehl -------
1 - grob geschälte Gerste ... -
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1 - klein geschälte Gerste - - - -
8
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Getraidepreise vom 5. Marz in Frankfurter Währung den fl. ü 60 kr _________________U"v das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.
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7
5
8
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18
Marburg
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auch das Mött das Achtel
11
9
13
30
10
7
11
1
45
40
Wdiclallavungen.
[J]5?adj dem Hypothekenbuch haben Wilhelm Geisler und seine Ehefrau, Ortsbürger zu Mainzlar, vor dem Jahre 1805 bei dem Burger und Bäckermeister Joh. Georg Löber zu Giessen ein Darlehn von 400 fl. erhalten und für solches ihre Hofraithe und -mehrere? Güterstücke verpfändet.
Die Wittwe und die Erben des Will). Geisler behaupten, daß sie auf die amtlich ausgefertigte Obligation das fragliche Kapital nie erhalten, weil der bemerkte Gläubiger mit den Unterpfändern nicht zufrieden gewesen, daß sie aber nicht wüßten, wo die Obligation hingekommen sey.
Sie wollen dermalen über die Unterpfänder anderweit disponircn und haben deshalb auf Mor- tification jener Obligation angetragen. Es wird daher Jedermann, der aus irgend einem Grunde einen rechtlichen Anspruch aus der mehr erwähnten Schuldnrkunde an Wilhelm Geislers Erben und seine Wittwe zu haben vermeint, aufgefordert, diesen sogewiß binnen 2 Monaten dahier anzuzeigen und zu begründen, als sonst dem Antrag der Letzteren stattgegcben werden wird.
Giessen am 20. Febr. 1831.
Gr. Hess. Landgericht das. Ploch.
[2] Alle diejenigen, welche an den Nach, laß des am ZOten Dezember v. I. dahier verstorbenen Landrathsdieners Heinrich Kroueberg Erb- odcr sonstigen Ansprüche mache» zu können vermeinen sollten, werden hiermit aufgefordert, solche so gewiß in dem Termin ans
Donnerstag den lOten März Morgens
10 Uhr anberaumten Termin bei unterzeichneter Gerichtsstelle anzuzeigen und zu begründen, widrigenfalls sie damit nicht weiter gehört und die Nachlaßmasse den sich gemeldet habenden Erben ausgeliefcrt werden wird.
Gießenden 1. Febr. 1831.
Großherzogl. Stadtgericht.
Müller.
[3] Zur Festsetzung des Inventars über den Nachlaß des dahier verstorbenen Fräuleins Charlotte von Werner, werden alle diejenigen, welche Forderungen an dieselbe haben, hiermit aufgefordert, solche binnen vier Wochen, von heute an gerechnet, bei dem Unterzeichneten anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wird die Verlassenschaftsmasse an die zerstreut wohnenden Erben abgegeben werden.


