Ausgabe 
5.3.1831
 
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1 MaaS ordinaires Bier......|

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1 Maas Doppelbier f........

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__M a rktpreise.

1 Pfd. Heckt ------ - . - .

1 - Butter ----------

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3 Handkase

4 Eyer - - - - - - - - - - - -

fr.

18

19

20

4

Pf.

1 halb ©immer Erbsen - « - - -

1 - - Linsen

1 Pfd. Waizenrnehl -------

1 - grob geschälte Gerste ... -

fl

1

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30

4

6

4

Pf.

4

1 - klein geschälte Gerste - - - -

8

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Getraidepreise vom 5. Marz in Frankfurter Währung den fl. ü 60 kr _________________U"v das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.

S t ä d t e

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Darmstadt Girssen

das Malter das Malter

11

1 24

10

20

30

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10

5

7

5

8

20

30

3

18

Marburg

NMerlar

auch das Mött das Achtel

11

9

13

30

10

7

11

1

45

40

Wdiclallavungen.

[J]5?adj dem Hypothekenbuch haben Wilhelm Geisler und seine Ehefrau, Ortsbürger zu Mainz­lar, vor dem Jahre 1805 bei dem Burger und Bäckermeister Joh. Georg Löber zu Giessen ein Darlehn von 400 fl. erhalten und für solches ihre Hofraithe und -mehrere? Güterstücke verpfändet.

Die Wittwe und die Erben des Will). Geis­ler behaupten, daß sie auf die amtlich ausgefer­tigte Obligation das fragliche Kapital nie erhal­ten, weil der bemerkte Gläubiger mit den Unter­pfändern nicht zufrieden gewesen, daß sie aber nicht wüßten, wo die Obligation hingekommen sey.

Sie wollen dermalen über die Unterpfänder anderweit disponircn und haben deshalb auf Mor- tification jener Obligation angetragen. Es wird daher Jedermann, der aus irgend einem Grunde einen rechtlichen Anspruch aus der mehr erwähn­ten Schuldnrkunde an Wilhelm Geislers Erben und seine Wittwe zu haben vermeint, aufgefor­dert, diesen sogewiß binnen 2 Monaten dahier an­zuzeigen und zu begründen, als sonst dem Antrag der Letzteren stattgegcben werden wird.

Giessen am 20. Febr. 1831.

Gr. Hess. Landgericht das. Ploch.

[2] Alle diejenigen, welche an den Nach, laß des am ZOten Dezember v. I. dahier verstor­benen Landrathsdieners Heinrich Kroueberg Erb- odcr sonstigen Ansprüche mache» zu können ver­meinen sollten, werden hiermit aufgefordert, sol­che so gewiß in dem Termin ans

Donnerstag den lOten März Morgens

10 Uhr anberaumten Termin bei unterzeichneter Gerichts­stelle anzuzeigen und zu begründen, widrigenfalls sie damit nicht weiter gehört und die Nachlaßmasse den sich gemeldet habenden Erben ausgeliefcrt werden wird.

Gießenden 1. Febr. 1831.

Großherzogl. Stadtgericht.

Müller.

[3] Zur Festsetzung des Inventars über den Nachlaß des dahier verstorbenen Fräuleins Char­lotte von Werner, werden alle diejenigen, welche Forderungen an dieselbe haben, hiermit aufgefor­dert, solche binnen vier Wochen, von heute an gerechnet, bei dem Unterzeichneten anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wird die Verlassenschafts­masse an die zerstreut wohnenden Erben abgegeben werden.