Ausgabe 
31.7.1830
 
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Weilst demungeaclstet die aus den Abtritten kommende Feuchtigkeit auf das Terrätt des Nachbars durchdringt, so ist die Abstellung des Nebels auf Kosten des Eigenthümcrs der Grube zu bewirken.

§. 32.

. Die Übertretung beit, in den §. §. 26 30. gegebenen Vorschriften zieht, äusser der zu machenden Abänderung, eine Polizeistrafe von 10 fl. nach sich.

§.33.

Unsere Polizei - Deputation ist diejenige Behörde, welche die in den vorhergehenden Para­graphen erwähnten Polizeistrafen anzusetzen hat.

§. 34.

Au den Entwürfen, deren Genehmigung nachgesucht wird, ist das gesetzliche Stempelpa- Pier zu nehmen. Sie brauchen nur in reinen Umrissen gezeichnet zu sein und müssen doppelt eingereicht werdest. Die Erklärung derselben, so wie die Hauptmaase, sind einzuschreiben, na­mentlich die Mauerdicken. Sie müssen bestehen:

») aus einem Situationsrisse, welcher den Umfang des Bauplatzes, die etwa darauf flöhenden Gebäude, die angrenzenden Gebäude der Nachbarn, so wie die Rich­tung und Breite der den Platz begrenzenden Straßen, enthält;.

1») aus den Grundrissen der Keller und Fundamente, so wie der übrigen Stockwerke; c) aus einem Durchschnitte;

d) aus einem, oder, wenn das Haus von mehreren Straßen begrenzt wird, aus eben so vielen Aufrissen;

tz) aus den Prostlrissen der Steinhauer-Arbeiten, in so fern dieses verlangt wird.

§» 35.

Bei den Zeichnungen über vorzunehmende Abänderungen schon bestehender Gebäude muß jedesmal dem Entwürfe der Veränderung auch eine Zeichnung beigefügt werden, welche de» dermaligen Zustand angiebt.

§. 36.

Der Maasstab der Zeichnungen wird folgendermasen bestimmt

a) für die Situationözeichnungen /00 der wahren Größe oder 1 Zoll 50 Fuß;

I») für, Grundrisse, Aufrisse und Durchschnitte X°<> oder 1 Zoll = 10 Fuß;

c) für die Profile der Steinhauer-Arbeit die natürliche Größe.

§. 37.

Der Concipient der Zeichnungen ist unter denselben jedesmal zu bemerken. Der Bauherr oder der für denselben auftrctende Unternehmer Har die Zeichnungen ebenfalls zu unterschrei­ben und sind für die Richtigkeit der Maase verantwortlich. Die Genehmigung wird nur unter der V.oraussetzung derselben ertheilt und ist auch nur in so fern von Wirkung.

Urkundlich ic. Darmstadt am 21. Mai 1830.

Unterz. L u d w i g. ' ' contrsgt. du 11. i 1.

Vorstehende Verordnung wird zu Folge höchsten Auftrags zu Jedermanys Nachricht hier­durch bekannt gemachte ; . . . > r in:/.

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<^.-6. Großherzoglich Hessische Polizei-Deputatkost daselbst. "' ;

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Amend. Hoffmann.

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