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von Eisen zu
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Der Ablauf von Brunnen oder Gossen darf mir dann in die Abtritte geleitet werden, wenn dieselben wenigstens 200 Zoll von der Grenze entfernt sind.
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M. - - §•. 24.
In der Hauptstraße vor dem Seüscr»Thor und in der Querstraße, welche vor dem Universitätsgebäudc vorbeizieht, fiitb vor den Häusern kleine Gärtchen von 20 Fuß Breite, mit Einschluß der Mauer, anzubringcn. Dieselben dürfen nur zur Pflanzung von Blumen s und Gemüse benutzt, jedoch nicht mit großen Bäumen besetzt werden.
■ Die Höhe der Mauern an denselben darf 5 Fuß nicht übersteigen, und dieselben sind - oben mit durchsichtigen Staketen zu versehen.
voll, der, nachbarliche»! »Muer entfernt < ’ geitt'einschaftlichcn Brünnen zu machen. ' 1
Die Thüreu der VorkamiNe sind entweder ganz mit Blech zu beschlagen. .....
■ §. 30.
Gegrgbsne Vrtznncu,»müssen wenigstens 40 Zyll bleiben, wenn nicht di? Nachbarn es vorziehen, einen
" ■ . » §• 31. . di
Abtritte dürfen nie ausserhalb angehängt werden. Ihre Gruben müssen wenigstens 36 ! , Zoll von der Grenzmauer des Ngchbars, ohne Rücksicht dds .Eigenthmns .dieser^letzteren, ent# ’ 1 ferne gchalteii, -und dei.'Minn.Mschen^er-WeyzmMcrymd der Abtrittsgrube muß von un#i teil bis oben nut Lett ausgestampft werden, Sie sind zu wölben, oder sonst fest zu verschliessen. .n v.»mild V- Au r ii. v.
Suitt'-editMi© wM nistNvirdnüW Ä8r,M'li:iniiore m^nim i ».H nid h®
Das Aushängen des Fleisches an den Läden der Metzger wir- ganz verboten.
§. 29. 1
Die Schornsteine oder Kamine für alle offene Feuerungen pnissen mit liegenden oder st
Kamiiistcinen, nie aber nist gestellten Steinen gemacht werden und wrnigstens 18 Zoll nach l
jeder Seite im Lichten west sevn. Das Schleifen dieser weiten Kamins unter einem ^kleineren e
Winkel mit der Horizontalfläche als.457 ist untersagt. Geschlossene -Feuerungen dürfen ? e mit engen runden SchornstsinröhksN von 9 Zoll im Dichneter-versehen werdbn. Diese ', u letzteren können jedoch nicht anders als-senkrecht ansgeführt werden und erhalten im Dache h und unten ein eisernes Thürchen von 7" und 15 ** Größe zur Reinigung derselbe». Alle t Schornsteine dürfen niemals blos auf Gsbälke gesetzt werden, sondern müssen auf Mauern K i ':ruhen.>-> 'tzni!>r»:r^inih2 ■>.» — .chillioottnoii« »jjiw® . t
Tie an den Häusern ibcfxstigfcff! Kästen zur Ausstellimg von Maare» Weit nur nach g1 vorgängig erhaltener Erlaubniß angebracht werden; dasselbe gilt von Gestellen zu Blumentöpfen.
■§. 25.
Wenn die Häuserbesitzer den in den vorhergehenden Paragraphen enthaltenen Vorschrif- i teil nicht auf desfalls erhaltene Erinnerung entsprechen, so müssen sie es sich gefallen lassen, || daß die Arbeit durch Anordnung Unserer Polizei-Deputation auf ihre Kosten gemacht wird.
§. 26. »«ton© iwrri .tl'sstümwS rS 1
.Portreppen, die' an Hästsern, deren Tihürcn auf die Straßen gehen,, angebracht wer- f den, dürfen in keinem Falle so weit vorkketzfl, daß sie de» auf dcr.Wittx des Nxhcifpflasters liegeuden Fußpfad von Zoll Breite verengen., 's
Die übrigen etwa erforderlichen Tritte sind in die Dicke der Mauer oder in. das Innere ,j des Haüscs ju legen. ' . .....
Was über daS Vortreten der Treppen gesagt ist, gilt auch für die freistehenden- Säulen, im Falle' sotche vor den HäuscrN angebracht werden.
iMi W Kellerladen dürfen sich nicht'seitwärtö öffnen, sondern müssen oben angcschlagess werden. ' ‘ “ * * - , * "" ■§.' 27.' ......rr.jiw ol '


