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Uolireiliche Nekanntmachuns.
Bei herannahender Frühlingswitterung wird es nythwenvig, daß die Baume, Gesträuche und Hecken auf hiesiger Stadtmarkung gesäubert werden.
Sämmtliche Feld- und Gartenbesitzer werden daher aufgcfordert, ungesäumt dafürzusorgen, daß die Naupen-Nester vertilgt werden.
Wer diese Verordnung nicht sofort in Vollzug setzt, und bei der angcordnctcn Visitation saumselig erfunden wird, wird zur gesetzlichen Bestrafung angezeigt. Zugleich wird die bestehende Verordnung, daß bei einem Gulden Strafe kein Unkraut aus den Gärten und Ackern in die Straßen und Wege oder Gräben geworfen werden darf, und die Verordnung, wegen Erhaltung der Gütcrwägc mit dem Anfügen erneuert, daß die Wasserabzugsgräben binnen 4 Wochen bei Vermeidung 5 Gulden Strafe ausgefchlagen werden müssen. Gießen den 23. März 1830.
Großherzogl. Hess. Polizei-Commissariat daselbst.
Nau ch.
Vesonvcre LZeLanntmacsiungcn.
1) Auf höhere Verfügung wird nachstehende Höchste Vorschrift zur allgemeinen Kennt-» niß gebracht. Gesuchen um WirthschaftS-Eon- cesstoneu oder Patenten können, äusser den polizeilichen und Rechts - Gründen, auch solche aussen räumlichen Verhältnissen entnommene, und insoweit dieGesundheits -und Sitten-Polizei nahe berührende entgegen stchctt.
Damit hierüber eine feste Norm bestehe, finden wir uns zu folgenden Bestimmungen veranlaßt.
2) Jeder, der »meineSchenkwirthschaft nachsucht, muß Nachweisen, daß er, äusser dem Wohn-und Schlaflokal für sich, seine Familie und Hausgenossen, auch eine freie Wirthsstube besitze.
2) Wer sich um eine Gastwirthsckaft bewirbt, muß ausserdem noch wenigstens Eine, mit Gastbette versehene wohnliche Freistube und disponible Stallung für zwei Pferde besitzen.
Wer diesen mäßigen Erfordernißen nicht genügen kann, ist mit seinem Gesuch abzuweisen.
du Thil.
vt, Hoppe, Giesse» den 23. März 1830.
Bürgermeisterei daselbst.
M. S ch neider.
3) Da der in Betreff der Ertheilung der
Gewcrbs - Zeugniße ergangenen Verfügung irrig die Auslegung gegeben worden ist, als ob solche auf ein bloses landrathliches Attestat ertheilt werden könnte, so ist verordnet worden, daß vor alle» Dingen jeder, welcher ein Gewerbe treiben will, z» dessen Ausübung im Preusischen man einen Gewerbschein in der vorgcschriebcncn Form verlangt, sich mit einem von dem Bürgermeister ausgcfertigtcn Gewcrbspatente für das Inland versehen muß; indem die Regierung nur nach vorheri- ger Vorlegung eines solchen Patents die vorschriftsmäßigen Eertificatc ausfertigen lassen darf. In Auftrag höherer Verfügung wird solches znr allgemeinen Kesntuiß gebracht.
Giessen den 21. Marz 1830, Burgcrmeistcrey daselbst.
M. Schneider.
Versteigerungen
1) Auf freiwilliges Ansuchen des Burgers und Schönfärbers Joh. Heinrich Jughard und der Erben der gestorbenen Johs. Bramms Ehefrau, sollen die denselben zustehende Gü- tcrstücke, als:
767,0 Älftr. 236 Ruth. 3 Sch. Acker über dem Schäferbrunnen an Eonrad Gerhar gicbt I Kpf. 1 Mäs. Korn und 1 Äps. Ges. Hafer dem Fiscus;
398,9 Älftr. 119 Ruth. 9 Sch.Ack^r tt^der


