Ausgabe 
27.3.1830
 
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Uolireiliche Nekanntmachuns.

Bei herannahender Frühlingswitterung wird es nythwenvig, daß die Baume, Gesträuche und Hecken auf hiesiger Stadtmarkung gesäubert werden.

Sämmtliche Feld- und Gartenbesitzer werden daher aufgcfordert, ungesäumt da­fürzusorgen, daß die Naupen-Nester vertilgt werden.

Wer diese Verordnung nicht sofort in Vollzug setzt, und bei der angcordnctcn Visitation saumselig erfunden wird, wird zur gesetzlichen Bestrafung angezeigt. Zu­gleich wird die bestehende Verordnung, daß bei einem Gulden Strafe kein Unkraut aus den Gärten und Ackern in die Straßen und Wege oder Gräben geworfen wer­den darf, und die Verordnung, wegen Erhaltung der Gütcrwägc mit dem Anfügen erneuert, daß die Wasserabzugsgräben binnen 4 Wochen bei Vermeidung 5 Gulden Strafe ausgefchlagen werden müssen. Gießen den 23. März 1830.

Großherzogl. Hess. Polizei-Commissariat daselbst.

Nau ch.

Vesonvcre LZeLanntmacsiungcn.

1) Auf höhere Verfügung wird nachste­hende Höchste Vorschrift zur allgemeinen Kennt-» niß gebracht. Gesuchen um WirthschaftS-Eon- cesstoneu oder Patenten können, äusser den po­lizeilichen und Rechts - Gründen, auch solche aussen räumlichen Verhältnissen entnommene, und insoweit dieGesundheits -und Sitten-Po­lizei nahe berührende entgegen stchctt.

Damit hierüber eine feste Norm bestehe, finden wir uns zu folgenden Bestimmungen veranlaßt.

2) Jeder, der »meineSchenkwirthschaft nachsucht, muß Nachweisen, daß er, äus­ser dem Wohn-und Schlaflokal für sich, seine Familie und Hausgenossen, auch eine freie Wirthsstube besitze.

2) Wer sich um eine Gastwirthsckaft be­wirbt, muß ausserdem noch wenigstens Eine, mit Gastbette versehene wohnli­che Freistube und disponible Stallung für zwei Pferde besitzen.

Wer diesen mäßigen Erfordernißen nicht genü­gen kann, ist mit seinem Gesuch abzuweisen.

du Thil.

vt, Hoppe, Giesse» den 23. März 1830.

Bürgermeisterei daselbst.

M. S ch neider.

3) Da der in Betreff der Ertheilung der

Gewcrbs - Zeugniße ergangenen Verfügung ir­rig die Auslegung gegeben worden ist, als ob solche auf ein bloses landrathliches Attestat ertheilt werden könnte, so ist verordnet wor­den, daß vor alle» Dingen jeder, welcher ein Ge­werbe treiben will, z» dessen Ausübung im Preusischen man einen Gewerbschein in der vorgcschriebcncn Form verlangt, sich mit ei­nem von dem Bürgermeister ausgcfertigtcn Gewcrbspatente für das Inland versehen muß; indem die Regierung nur nach vorheri- ger Vorlegung eines solchen Patents die vor­schriftsmäßigen Eertificatc ausfertigen lassen darf. In Auftrag höherer Verfügung wird sol­ches znr allgemeinen Kesntuiß gebracht.

Giessen den 21. Marz 1830, Burgcrmeistcrey daselbst.

M. Schneider.

Versteigerungen

1) Auf freiwilliges Ansuchen des Bur­gers und Schönfärbers Joh. Heinrich Jughard und der Erben der gestorbenen Johs. Bramms Ehefrau, sollen die denselben zustehende- tcrstücke, als:

767,0 Älftr. 236 Ruth. 3 Sch. Acker über dem Schäferbrunnen an Eonrad Gerhar gicbt I Kpf. 1 Mäs. Korn und 1 Äps. Ges. Hafer dem Fiscus;

398,9 Älftr. 119 Ruth. 9 Sch.Ack^r tt^der