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<G 9 i R t a I c itritionerr.
I) Nachdem über den Nachlaß des gewesenen Schützenhauptmanns Bürgers undZim- mermeisterö Kaspar Schwalb zu Giessen der förmliche Eoncurs erkannt worden, werden dessen sowohl bekannte als unbekannte Gläubiger zur Anzeige und Liquidation ihrer Forderungen, sowie zum Versuche eines gütlichen Arrangements, auf
Donnerstag den 4tcnMärz k.J. Mogens 9Uhr
unter dem Nechtönachthcil des ohne weitere Bekanntmachung erfolgenden Ausschlusses yon der Concursmasse, hiermit vorgeladen.
Giessen den 27. Dccember 1829.
Großherzogl. Hess, Stadtgericht.
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2) Uber das Vermögen des Burgers und Spenglermeisters Johann Jacob Koch zu Giessen ist der förmliche Eoncurs erkannt worden. Es werden daher alle diejenigen, welche Ansprüche an dieses Vermögen geltend machen wollen, hierdurch aufgeford'ert, in dem auf i
Donnerstag den 25ten Februar k.J.
Morgens 9 Uhr
zum Versuche der Güte, in deren Entstehung aber zur alsbaldigen Liquidation der Forderungen aubcraumten Termin zu erscheinen und ihre Forderungen richtig zu stellen, widrigenfalls die Ausbleibenden ohne weiteres Präclusiv-Decret von der Masse ausgeschlossen werden.
Giessenden 23. December 1829.
Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Mülle r.
3) Gegen Ludwig Volk, Adams Sohn zu Allendorf a. d. Lahn bat Gr. Hofgericht we- gen vorliegender Überschuldung den förmli- chcu Concurs erkannt, und das unterzeichnete Gericht mit dessen Leitung beauftragt. Demgemäß ist zum vorläufigen Versuch der Güte und in deren Entstehung zur Liquidation der Forderungen Termin mif
Mittwoch den Sten April s. I. Morgens 9 Uhr
auberaumt worden; und werden sämmtliche
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Gläubiger hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche in diesem Termin entweder selbst, oder durch genügende Bevollmächtigte um so gewisser geltend zu machen, als sie sonst ohn e weiteres von der Masse präcludirt werden.
Giessen den 4. Febr. 1830.
Großherzogl. Hess. Sadtgericht. Müller.
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iscsontim tZekantmatyungen.
1) Der Hauptmann Franz Scheffer Jit Hattendorf ist der eigenen Verwaltung seines Vermögens als unfähig entsetzt und der UutcrgerichtS-Advocat Kahn zu Neukirchen zu dessen Eurator bestellt worden, welches hierdurch zur öffentlichen Keuutniß gebracht wird.
Marburg den 9. Febr. 1830. Kurfürst!. Obergericht d. Provinz Oberhessen, Heyd wolff.
2) Di c E!r heb ung und Beitreibung der Forst-Strafen betreffend- Nach der allerhöchsten Verordnung vom 14ten Nov. 1829 Regierungsblatt Nr. 54 <1^ 1829, itiib der von Großhl. Hochpreißl. Oberfinanz- Kammer in dieser Beziehung erlassenen Instruction, beruht die Erhebung und Beitreibung der Forst- Strafen nunmehr auf folgendem Verfahren.
1) Jedesmal am 15. der nach Abhaltung der Forstgerichte folgenden Monate, sonach am 15. Febr., Mai, August und Novbr., hat der Rentbeamte mit der Erhebung der Forststrafen des abgelaufenen Quartals zu beginnen.
2j Während deö 14 tägigen Zeitraums, binnen welchem nach 8.9 der Verordnung vom l4.Nobr. 1829., die Zahlung ohne Mahnung statt finden kann, bestehen bei dem Nentamte, äusser den gewöhnlichen Zahltagen in jeder Woche noch 2 weitere. .
3) Äusser jener 14. tägigen Periode, alch zwischen dem 15. und letzten der Monate Febr., Mai, August und Nobr. kann die Bezahlung der Forst-Strafen nur an den gewöhnlichen Zahltagen g - schehen, und der Nentbeamte ist iW


