Ausgabe 
20.2.1830
 
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I) Nachdem über den Nachlaß des gewe­senen Schützenhauptmanns Bürgers undZim- mermeisterö Kaspar Schwalb zu Giessen der förmliche Eoncurs erkannt worden, werden dessen sowohl bekannte als unbekannte Gläu­biger zur Anzeige und Liquidation ihrer For­derungen, sowie zum Versuche eines gütli­chen Arrangements, auf

Donnerstag den 4tcnMärz k.J. Mo­gens 9Uhr

unter dem Nechtönachthcil des ohne weitere Bekanntmachung erfolgenden Ausschlusses yon der Concursmasse, hiermit vorgeladen.

Giessen den 27. Dccember 1829.

Großherzogl. Hess, Stadtgericht.

, , M ülle r.

2) Uber das Vermögen des Burgers und Spenglermeisters Johann Jacob Koch zu Giessen ist der förmliche Eoncurs erkannt worden. Es werden daher alle diejenigen, welche Ansprüche an dieses Vermögen geltend machen wollen, hierdurch aufgeford'ert, in dem auf i

Donnerstag den 25ten Februar k.J.

Morgens 9 Uhr

zum Versuche der Güte, in deren Entstehung aber zur alsbaldigen Liquidation der Forde­rungen aubcraumten Termin zu erscheinen und ihre Forderungen richtig zu stellen, wi­drigenfalls die Ausbleibenden ohne weiteres Präclusiv-Decret von der Masse ausgeschlos­sen werden.

Giessenden 23. December 1829.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Mülle r.

3) Gegen Ludwig Volk, Adams Sohn zu Allendorf a. d. Lahn bat Gr. Hofgericht we- gen vorliegender Überschuldung den förmli- chcu Concurs erkannt, und das unterzeichnete Gericht mit dessen Leitung beauftragt. Dem­gemäß ist zum vorläufigen Versuch der Güte und in deren Entstehung zur Liquidation der Forderungen Termin mif

Mittwoch den Sten April s. I. Mor­gens 9 Uhr

auberaumt worden; und werden sämmtliche

/

Gläubiger hierdurch aufgefordert, ihre An­sprüche in diesem Termin entweder selbst, oder durch genügende Bevollmächtigte um so gewis­ser geltend zu machen, als sie sonst ohn e wei­teres von der Masse präcludirt werden.

Giessen den 4. Febr. 1830.

Großherzogl. Hess. Sadtgericht. Müller.

I

iscsontim tZekantmatyungen.

1) Der Hauptmann Franz Scheffer Jit Hattendorf ist der eigenen Verwaltung sei­nes Vermögens als unfähig entsetzt und der UutcrgerichtS-Advocat Kahn zu Neukirchen zu dessen Eurator bestellt worden, welches hier­durch zur öffentlichen Keuutniß gebracht wird.

Marburg den 9. Febr. 1830. Kurfürst!. Obergericht d. Provinz Oberhessen, Heyd wolff.

2) Di c E!r heb ung und Beitrei­bung der Forst-Strafen betreffend- Nach der allerhöchsten Verordnung vom 14ten Nov. 1829 Regierungsblatt Nr. 54 <1^ 1829, itiib der von Großhl. Hochpreißl. Oberfinanz- Kammer in dieser Beziehung erlassenen In­struction, beruht die Erhebung und Beitrei­bung der Forst- Strafen nunmehr auf folgen­dem Verfahren.

1) Jedesmal am 15. der nach Abhaltung der Forstgerichte folgenden Monate, sonach am 15. Febr., Mai, August und Novbr., hat der Rentbeamte mit der Erhebung der Forststrafen des ab­gelaufenen Quartals zu beginnen.

2j Während deö 14 tägigen Zeitraums, binnen welchem nach 8.9 der Verord­nung vom l4.Nobr. 1829., die Zah­lung ohne Mahnung statt finden kann, bestehen bei dem Nentamte, äusser den gewöhnlichen Zahltagen in jeder Wo­che noch 2 weitere. .

3) Äusser jener 14. tägigen Periode, alch zwischen dem 15. und letzten der Mo­nate Febr., Mai, August und Nobr. kann die Bezahlung der Forst-Strafen nur an den gewöhnlichen Zahltagen g - schehen, und der Nentbeamte ist iW