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nichts hcn als a tion, aus» San;
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gejKitten und nicht die Schuld als bezahlt von demselben einstweilen soll angesehen werden.
b) Daß diejenigen, welche in der Zukunft nicht auf eine, den Bestimmungen 4, 5 und 6 entsprechende, Weise die geschehene gänzliche oder theü- metfe Befriedigung dem Gerichte schriftlich anzeigen, es sich selbst zuzu- ‘' schreiben'haben, wenn bei den von ihnen in der Folge anzustcllenden Klagen nicht mehr ex ow'oio ohne weiteres Anrufen verfahren wird.
Giessen den 5t-n October 1829.
Dar Groscherzvgl. Hess, akademische DiLchlinar-Gericht.
Dr. Vogt,
d. Z. Rector.
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