r-ekAitntmachuns.
Um mehrfachen Jrrthümern und Übelftänden in Betreff der Schuldensachen der Studierenden zu begegnen, sieht sich das unterzeichnete Gericht veranlaßt. Folgendes zur allgemeinen Kenntniß zu bringen :
1 .) Alle Klagen wegen Forderungen an Studierende muffen nach §. 46. der Diöciplinarstatuten, wenn sie als privilegirtc oder legale angesehen werden sollen, vor dem Ende des Semesters, in welchem die Schuld contrahirt wurde, d.h. vor dem gesetzlichen Termin des Anfangs der Vorlesungen des folgenden Semesters, angestellt werden.
2 .) Zur Anstellung der Klage genügt in der Regel die Übergabe der Rechnung bei dem zeitigen Rector der Universität.
3 .) Diese Rechnungen müssen genau specificirt und mit genauer Angabe des Tags, an welchem die einzelnen Posten contrahirt wurden, versehen scyn.
4 .) Dieselben müssen nicht blos den Familiennamen des Studierenden, sondern auch dessen Vornamen und Heimath, sowie dessen jeweilige Wohnung allhier enthalten.
5 .) Sie müssen immer auf einen vollständigen Bogen, welcher das sogenannte Actenformat hat, geschrieben seyn.
6 .) Jede Rechnung darf nur auf einen Studierenden ausgestellt seyn,
7 .) Zur Erhaltung guter Ordnung ist es durchaus erforderlich, daß das Ge- ' richt sogleich davon in Kenntniß gesetzt werde, wenn eine bei demselben eingeklagte Forderung ganz oder Theilweise bezahlt worden ist. Da dieses in neuerer Zeit nicht regelmäßig geschehen ist, so wird hiermit verfügt:
a) daß alle, welche wegen der von ihnen bereits eingeklagten Forderungen noch gar nicht oder nicht vollständig befriedigt sind, bis zum Anfang des neuen Semesters eine neue, dem jetzigen Stand der Schuld entsprechende Rechnung einzugeben haben, wenn in ihrer Sache weiter vom Gericht soll vor-


