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Hotdne Dose hat Nro. 22t. gewonnen. Gics- sm den 21. Febr. 1828.

Daniel Juncker.

17.) Wir haben uns im Laufe des vori­gen Jahres in Laubach eine Fak.ricke in Vett- barchende, Zwilch und leinen Meubles-Zeu- chen bestehend, etablirr, wodurch wir in den Stand gesetzt sind, blaue Bettbarchende be­ster Qualität die Elle zu 18. 20. & 22 kr., ganz weisse do. zu 20 kr., Futterbarchende zu 16 fr., rothen do. zu 30 & 36 kr., breiten Zwilch in allen beliebigen Deffeins Las Stück zu ft. 6| & 7., | breiten do. zu 18 kr. die Elle und Meubles - Zeuche zu 16 ,& 18 kr. geben zu können. Wir bemerken noch, daß wenn von vorstehenden Maaren ganze Stücke genommen werden, wir solche verhältnismäsig billiger geben.

Hierin und in allen sonst führenden Ar- Meln empfehlen wir uns bestens, und bitten um geneigten Zuspruch.

Gebrüder Arnstein.

18.) Die L e b en sv ersi c h erungs- kank für Deutschland in Gotha dient einem jeden, welcher ein gewisses Ver­mögen für den Fall seiner zum Ansammeln desselben viel zu kurzen Lebensdauer den Sei­nen zu hinterlassen wünscht; der wegen über­nommenen Verbindlichkeiten, Bürgschaften und dergleichen für sich selbst oder für Andere Beruhigung sucht; der sich wegen solcher Forderungen, deren Tilgung von der Lebens­dauer des Schuldners abhängt, vollkommene Sicherheit verschaffen möchte; einem jeden, der gegen solche Ungewißheiten sicher gestellt seyn will, dient die Bank, indem sie ihm zugleich erspart, was auswärtige, oder auf den Gewinn ihrer Unternehmer ganz oder zum Theil berechnete Anstalten zu viel neh­men oder ; u viel kosten.

Auf Gegenseitigkeit und öffentlicher Verwaltung' nach der Verfassung, unter unmittelbarer Aufsicht dazu erwählter Teilhaber.beruhend, ermittelt die Bankje- Nes zu viel, und gibt es nach Verhälmiß

§5 (

der Beiträge, nach Verlauf einer aügemef- sen befundenen Zeit, mit Zinsen einem jeden zurück. Auch nach dem Ablebendes Versicherten und nach der Auszahlung des versicherten Capitals dauern die Ansprüche der Erben auf die jährliche Ausbeute (Di­vidende ) bis zum letzten Jahre der Prämieu- Einzahlung fort. Sonach ist jeder für seine Lebensdauer hier Versicherte, im strengsten Sinne, Miteigeuthümer der Bank.

/ Wer zu Versicherungen auf kurze Zeit­räume, also vorübergehend Gebrauch von der Bank macht, kann nur auf die ge­wünschte Sicherstellung, auf die Vortheile der für ihre Lebensdauer Versi­cherte n aber keinen Anspruch machen.

Zulässig sind gesunde Personen beider­lei Geschlechts vom 15 bis zum 60Jahre.

Ueberall in den deutschen Staaten , in ganz Preußen und der deutschen Schweiz wird die Bank durch ihre Agenten vertre­ten , welche die Bankverfassung, so wie Declarationsformulare zur Versicherung un- entgeldlich verrheiten, über alles die Bank betreffende Auskunft geben, und jede zuläs­sige Versicherung vermitteln.

Die mit Gesetzeskraft versehene Ver­fassung dieser Lebensversicherungsbank ist er­schienen und bei Unterzeichnetem unentgeld- lich zu haben, bei welchem auch die Versi­cherungs-Anträge zu machen und die Dc- clarationsformulare zu empfangen sind.

Giessen den 22. Febr. 1828.

I)r. Vanfa.

19.) Wir haben bei dem hiesigen Mili­tärvertretungsverein nunmehr die Einrichtung getroffen, daß außer der gerichtlichen Depo- sition der den Einstehern gut bleibenden Gel­der, zu noch größerer Sicherheit dieser und der Mitglieder des Ver­eins, die ganze Einnahme bis zu ihrer statutenmäßigen Verwendung von einem im öffentlichen Dienste stehenden angesehe­nen Manne durch Contrasignatur

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