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2 .) Erhebung der Domanial- Ge fälle pro 1828? Da mit dem ll.die, ses Monats sämmtliche diesjährige Doma- nialgefälle fällig sind, so will man hierdurch aufmerksam machen, daß diese Gelder, jo doch mit Ausschluß der Zinsen und Pächre, <tn den gewöhnlichen Zahltagen, Dienstag und Donnerstag, angenommen werden.
Die Zinsen und Pachte können dagegen, der Menge der Posten wegen nur in besonderen Terminen angenommen werden, weshalb für die Geldzinsen, welche hiesige Einwohner von Häusern und Gütern in hiesiger und anderen Gemarkungen abzuführen haben Freitag der 14., Samstag der 15. und
Montag der 16.
des laufenden Monats November für die Pächte aber
Donnerstag der 11., Freitag der 12. und Samstag der 13.
des kommenden Monats December als Erhcbungstermin bestimmt worden.
Bei der Ablieferung der Pächte ist jedoch Rücksicht zu nehmen, daß die Liefer- pflichtigen zur Erhaltung der Ordnung nur in alphabetischer Reihenfolge abgefertigt werden können, hiernach kommen ohngefahr Lit. A. bis J. einschließlich auf den ersten, K. bis R. einschließlich auf den 2. und 8. bis Z. auf den 3. Tag.
Schließlich wird noch bemerkt, daß nur Quantitäten bis zu 5 Malter von einer und derselben Fruchtgattung nach denen von Gr. Oberfinanzkammer noch bestimmt werdenden Preißen in Geld berichtiget werden können.
An den für Zinßen und Pächten bestimmten Erhebungstagen wird auch noch eine Aufforderung durch die Schelle -erfolgen.
Gießen am 8. Nov. 1828.
Großherzogl. Rentamt. Schneider.
3 .) Frucht-Verkauf bei dem En e n ram t Giesse n. Donnerstag den vormittags 8 Uhr werden circa D Mltr Korn 1823r Gewächs, in der hie
sigen Rentamtswohnung versteigt. Probe kann den Tag zuvor genommen werden.
Gießen den 8. Nov. 1828.
Schneider.
4 .) Forderungen Groß Herzogs. Hess. U n r e r t h a n e n a n d i e e c m l ige R e i ch s - O p er a t ion - C ässe ber treffend. Forderungen, welche etwa Gr. Hess. Unterthanen für Lieferungen in dem französischen Revolutionskriege an die vormalige Reichs-Operations-Casse zu machen und solche in Gemäßheit früheren Ausschrei, bens vom 10. Ian. 1822 noch nicht zur Kennte niß des Bundestags gebracht haben, sollen auch jetzt noch berücksichtigt werden, wenn sie längstens binnen 14 Tagen vom 31. Oct. a. c. an gerechnet, bei Gr/Negierungsamte dahier schriftlich angezeigt und gehörig werden begründet werden.
Zu den Leistungen, wofür Vergütung angesprochen werden kann, in so weit eS nicht bestimmt ausgedrückt ist, daß solche auf Rechnung der Neichsoperationscafse geschehen , gehören insbesondere:
1 .) Der Unterhalt der Reichs-Generalität des Hauptquartiers u. s. w.
2 .) Die Bedürfnisse zu Kriegsoperationen, namentlich Belagerungs-Geschütz, Fuhr, wesen, Pontons, Verpflegung der Gefangenen ic.
3 .) Alle Lieferungen zu den -Festungen.
Auch sollen überhaupt alle Kriegskostenr Forderungen, bei welchen die Eigenschaft einer Reichsschuld nachgewiefen werden kann, billig berücksichtigt werden, welches zufolge höherer Verfügung hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Giessen -en 5. Nov. 1828. Bürgermeisterei das.
M. S.
5.) Dienstag den 11. Nov. a. c. Mor- 9 Uhr, sollen auf dahicsigem Rathhause folgende Effecten der ehenraligen Landwehr als:
100 Gewehre,
20 Patrontaschen,
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