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14 .) Diejenigen, welche noch Strich­gelder aus den Geheimenrath Langsdorfischen, Prof. Snellischen und Assessor v. Schmal- kalderischen Versteigerungen zu bezahlen ha­ben, werden aufgefodert, solche an den Er­heber Hrn. Ritter dahier binnen 8 Tagen zu leisten, widrigenfalls sonst Mahnung auf ihre Kosten erfolgen wird.

Sign. Giessen den 7. März 1828.

Der Hofgerichts-Sekretär Bapst.

15 .) Die Erhebung der Aus­stände des R e n t a m t s Giessen. Da die Verzeichnung der Rentamts - Aus­stände nun vollendet ist, so werden alle die­jenigen , welche noch für gepachtete Grund­stücke , ersteigtes Heu , Grummet und Holz, bann mir Grundzinsen aus den Jahren vor 1827 im Rückstand sind, aufgefordert, ihre Schuldigkeiten um so gewisser bis Mitte des Monats März an den gewöhnlichen Zahl­tagen abzuführen, als ansonsten die gesetzt lichen Zwangs -Masregctn verfügt werden.

Man verspricht sich um so mehr eine allgeme in e Berücksichtigung dieser Auf­forderung , weil besondere Rücksichten gegen Einzelne, weder zu lästig noch des Drangs der Geschäf.e halber möglich sind.

Giessen den 28.Febr. 1828.

Großherzogliches Rentamt.

Schneider.

16 .) Commifsions - Waaren be­treffend. Ich habe mich veranlaßt gefun­den, die Versteigerung aufzuheben,' und meinen sämmtlichen Waarenvorrath, wovon ein Theil gar nicht auf der Auetion ausge­boten wurde, dem Herrn Johann Wil­helm Stein in der Neustadt in Commis­sion zu geben. Derselbe wird einem Jeden gegen sogleich baare Zahlung die von mir in dem Inventar bemerkten, und bedeutend un­ter dem Einkauf angesezten Preise machen.

Giessen den 29. Fcbr. 1828.

Christian Gerhard Tasche.

6.) Bekanntmachung an alle Grundbesitzer in der Gemarkung Giessen. Die Grundbesitzer der Ge- markuug Giessen werden benachrichtigt, daß das neu errichtete Flurbuch von derselben auf dem Gemeindehause zu Giessen offen gelegt worden ist.

Die Gütergeschosse, oder Zusammen­stellungen derjenigen Besitzungen, welche einem und demselben Besitzer zugeschrieben sind, werden unter die Interessenten ausge- theilt, welche man hierdurch einladet, ihre Bemerkrtngen innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen abzugeben.

Die Pächter oder sonstigen Geschäfts­träger derjenigen Grundbesitzer, welche nicht in der Gemeinde wohnen, werden besonders aufgefordert, lezteren von der Offenlegung obiger Aocenstücke Nachricht zu geben, oder inr'Namen derselben nöthigen Falls die Be­merkungen selbst zu machen.

Schließlich wird bemerkt, daß der pe- remtorische Termin von 6 Wochen mit dem 19ten April 1828. zu Ende geht, und nach Ablauf desselben keine Reelamationen mehr angenommei: werden.

Giessen den 7. März 1828.

Die Bürgermeistern) das. M. Schneider.

17.) Militär Vertretung sanstalt. Alle, die der Militärvertretungsanstalt bci- trcten wollen und einem Dritten die Besor­gung des Geldes übertragen, wollen darauf sehen, daß ihnen mit umgehender Post die Original-Beitrittsscheine, ohne deren Be­sitz Niemand als beigetreten angesehen wer­den kann, ausgehändigt werden, da hier alles augenblicklich besorgt wird.

Original-Beitrittsscheine können nach der hiestgen, zur Sicherheit der Gesellschaft durch den verehrlichen ersten Ausschuß vor- geschlagenen Controlle, nie, selbst an die reichsten Geschäftsführer, vor erklärtem Bei­tritt und geschehener Zahlung, aus dem Grund gesandt werden, weit jeder Beitrer lende nach der laufenden Nummer mit) auf

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