Einzelbild herunterladen

- ) 134 ( -

P o l i ; e i , N e g l e m e n t.

Wegen Erhebung der städtischen Fleisch -Aceise in der Stadt Gießen wird hiermit, «" "ach den. Eindringen in die

Stadt, geschlachtet werden feil, nruß dem Thor schreit'er angezeigt werden, und ^dieser hat dem Transportanten einen Empfangschein zu ertheilen, welcher dem S-chlacht-A^rser innerhalb 3 Humden^n uberlief-m^^ Stadt Gießen paffi.e.. soll und nicht

in derselben geschlachtet wird, werden Durchgangsscheme ertherlt, diese am ^hore bcun Einvaffiren von dem Thorschreiber ausgefertigt und am andern -^hore bemr Au-.-pastiren abgegeben Als Defraudant wird derjenige bestraft, welcher bei der Einfuhr von Vieh sich einen Durchgangspaß gelost und jenes Vieh nachher Nicht wieder auvsuhrt, sondern für sich Aeeise unterworfene, ausserhalb der Stadt Gießen ge-

kaufte Vieh darf in den Monaten April bis Ende September vor a Uhr Morgen^ und nach 10 Uhr Abends, in den Monaten Oetober bis Ende Marz vor 6 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends auch dann ilicht eingeführt werden, wenn dasselbe nur zur Zucht her stimntt seyn tz^^Eraventionen gegen diese Bestimmungen sollen folgendermaßen bestraft Wa)bmit dem sechsfachen Betrage der Abgabe, aufferdcn, aber auch weiter derjenige M-tzi

aer um 15 fl., welcher beim Eintreiben seiner Schlachtviehes einen schell demselben verheimlichen oder die Eingangsscheine später abzugeben, oder sein Vieh nut un­richtigen Scheinen abzulösen versuchen sollte. ~

b) ingleichen jeder der mit Schlachtvieh die Scadtthore meidet und sich an andern Ei.n C) N^'SigknÄ^M d-r Stadteinfriedigung wohnend«» Jndwidu-n, wtlch- } ihr anM-gg-r ««rkauft-s Schl-chwi-h, oh»« dast ihnen darüber ->n V-rabi-lgm.go- d) fiTOÄ'Ä'Ä sechsfachen Betrage der Abgabe di--

jenigen Metzger, welche innerhalb der Stadteinfriedigung Schlachtvieh bauten und dasselbe ohne eirien Verabfotgungsschein ausgewirkt zu haben , abho.en.

e) mit 5 ft., wer ein verunglücktes Stück Vreh, dav, um dav Fleuch gemeßbar zu ; erhalten, augenblicklich getödtet werden mußte, vor dem,Erscheinen der nut der Be­

sichtigung beauftragten Äiehgeschwornen öffnet, und nut 15 ft., wer solcher» ohn polizeiliche Erlaubniß aushaut.

f) nut der Confiskation des Viehes, zum Besten der Armen, derMrge Metzger, wen cher Kälber von weniger als 30 K schwer schlachtet. ,

«. 5. Die Untersuchung und Bestrafung von Contraventtonen gegen die rn den vorstehenden §§. enthaltene Vorschriften steht der unterzeichneten Behörde zu, und. e- erhält von solchen Strafen die eine Hälfte der Angeber und die andere Halste streßt rn die Stadtkasse.

Gi-ßkN am 27. Sulf 1828. ^^erzogM H-sfisch- Polizw.-D-Mtatim das. vr. von L i n d e l o f. Rauch.

yrlt. Rumpf.