Einzelbild herunterladen

) 62 ( **

c) afic Baume / Straucher und Kräu­ter tu allen ihren Theilen geschont und unverletzt gelassen;

d) Länder und Grasplätze nicht betre­ten , auch nicht ohne Begleitung des Gärtners, oder sonstiger dazu be­rechtigter Personell zwischen die Pflanzenbeete oder in die Gewächs­häuser gegangen;

e) die etwa mitgebrachten Kinder un­ter gehöriger Aufsicht gehalten, und ihnen das Herumlauftn oder Her- umbalgcn nicht gestartet werde.

Der Universitäts-Gärtner, dessen Sohn, so wie der Gartenknecht sind verpflichtet, über die Aufrechthaltung der Ordnung im Garten zu wachen deren Uebertre- tung zu verhüten, und nach Umständen anzuzeigen,

Im Frühjahre und.im Herbste wird der Garten mit Sonnenuntergang, im Sommer um 7 Uhr geschlossen.

22) Das zwischen mir und Aaron Ziegelstein zeither bestandene Hauderer­geschäft bat nunmehr wieder anfgehört. Ich ohuermangle demnach, solches mit der gehorsamsten Bitte hierdurch bekannt zu machen , daß diejenige, welche sich ei­ner Chaise oder eines sonstigen Fuhrwerks bedienen wollen, sich gütigst blos an mich zu wenden haben.

Ludwig Buschen Witwe,

23) Ganz frische Zitronen, das Stück ä 4 und 5fr. , so wie auch fri­sche Appelsiucn, sind zu haben bei

Ste ffa n, logirt im Darmstädter Haus.

24) Ein gutes Triebviertcl ist zu verleh- rwn, dessen Eigenthümer hei Ausgebern zu erfahren ist.

25) Zu Beseitigung bereitsl geäußerter Zweifel, zeigt man hiermit an, daß die Weinhandlung und Wirth sch ast im Buschi-

schen Garten unter der bisherigen Firma unverändert fortdauere.

Am zweiten und dritten Ostertage ist der neue Saal mit vollständiger Tanzmusik besezt und der Eintrittspreis, wie bisher, 36 Kreuzer.

Giessen am 12. April 1827.

26) Den zweiten Osternfeiertag nach dem Schluß des Gottesdienstes, ist bei dem Wirth Keßler in Wiesest gute Tanzmusik anzutreffen.

27) In Folge hoher Verfügung sollen sämmcliche in hieggem Gebärhaus zur Nie­derkunft sich einsindende Weibspersorten mit einer Sicherheits-Karte und resp. Signa­lement versehen seyn, welches hierdurch mit dem Bemerken zur Nachricht bekairnt ge­macht wird^ daß zu deren Erlangung vor­erst ein Attest der Bürgermeisterey erforder­lich sep.

Giessen am 12. April 1827, Die Burgermeisterey das.

28) Es ist das bisher erhobene Sprung­geld von denjenigen Stuten aufgehoben, welche von Großherzogl. Beschälern bedeckt wurden.

Es wird dieses hohen Auftrags zufolge mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß ganz schlechte und blinde Stuten von den herr­schaftlichen Beschälern nicht bedeckt werden, und daß die Leute, welche ihre Stuten von herrschaftlichen Beschälern decken lassen wol­len, äusser dem bisherigen Trinkgeld für den Knecht von 24 kr. für jede Stute, nichts zu bezahlen haben,

Giessen am 7. April 1827.

Großherzogl. Burgermeisterey das.

29) Zur Beförderung und Vereinfa­chung des Geschäftsgangs ist höchsten Orrs verfügt worden, daß die Dispensationen von kirchlichen Geboten, namentlich

a) bei Protestanten in den verbotenen Gra­den von Verwandtschaft und Schwäger­schaft