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c) afic Baume / Straucher und Kräuter tu allen ihren Theilen geschont und unverletzt gelassen;
d) Länder und Grasplätze nicht betreten , auch nicht ohne Begleitung des Gärtners, oder sonstiger dazu berechtigter Personell zwischen die Pflanzenbeete oder in die Gewächshäuser gegangen;
e) die etwa mitgebrachten Kinder unter gehöriger Aufsicht gehalten, und ihnen das Herumlauftn oder Her- umbalgcn nicht gestartet werde.
Der Universitäts-Gärtner, dessen Sohn, so wie der Gartenknecht sind verpflichtet, über die Aufrechthaltung der Ordnung im Garten zu wachen „ deren Uebertre- tung zu verhüten, und nach Umständen anzuzeigen,
Im Frühjahre und.im Herbste wird der Garten mit Sonnenuntergang, im Sommer um 7 Uhr geschlossen.
22) Das zwischen mir und Aaron Ziegelstein zeither bestandene Hauderergeschäft bat nunmehr wieder anfgehört. Ich ohuermangle demnach, solches mit der gehorsamsten Bitte hierdurch bekannt zu machen , daß diejenige, welche sich einer Chaise oder eines sonstigen Fuhrwerks bedienen wollen, sich gütigst blos an mich zu wenden haben.
Ludwig Buschen Witwe,
23) Ganz frische Zitronen, das Stück ä 4 und 5fr. , so wie auch frische Appelsiucn, sind zu haben bei
Ste ffa n, logirt im Darmstädter Haus.
24) Ein gutes Triebviertcl ist zu verleh- rwn, dessen Eigenthümer hei Ausgebern zu erfahren ist.
25) Zu Beseitigung bereitsl geäußerter Zweifel, zeigt man hiermit an, daß die Weinhandlung und Wirth sch ast im Buschi-
schen Garten unter der bisherigen Firma unverändert fortdauere.
Am zweiten und dritten Ostertage ■ ist der neue Saal mit vollständiger Tanzmusik besezt und der Eintrittspreis, wie bisher, 36 Kreuzer.
Giessen am 12. April 1827.
26) Den zweiten Osternfeiertag nach dem Schluß des Gottesdienstes, ist bei dem Wirth Keßler in Wiesest gute Tanzmusik anzutreffen.
27) In Folge hoher Verfügung sollen sämmcliche in hieggem Gebärhaus zur Niederkunft sich einsindende Weibspersorten mit einer Sicherheits-Karte und resp. Signalement versehen seyn, welches hierdurch mit dem Bemerken zur Nachricht bekairnt gemacht wird^ daß zu deren Erlangung vorerst ein Attest der Bürgermeisterey erforderlich sep.
Giessen am 12. April 1827, Die Burgermeisterey das.
28) Es ist das bisher erhobene Sprunggeld von denjenigen Stuten aufgehoben, welche von Großherzogl. Beschälern bedeckt wurden.
Es wird dieses hohen Auftrags zufolge mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß ganz schlechte und blinde Stuten von den herrschaftlichen Beschälern nicht bedeckt werden, und daß die Leute, welche ihre Stuten von herrschaftlichen Beschälern decken lassen wollen, äusser dem bisherigen Trinkgeld für den Knecht von 24 kr. für jede Stute, nichts zu bezahlen haben,
Giessen am 7. April 1827.
Großherzogl. Burgermeisterey das.
29) Zur Beförderung und Vereinfachung des Geschäftsgangs ist höchsten Orrs verfügt worden, daß die Dispensationen von kirchlichen Geboten, namentlich
a) bei Protestanten in den verbotenen Graden von Verwandtschaft und Schwägerschaft


