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schäft (unbeschadet der Bestimmung sub Lit. B. II. c, der Verordnung vom 30. Iuly 1825.)

1>) bei Protestanten von der Proclama, lion,

c) bei Protestanten von der Trauung durch den parochum ordinarium,

d> von der Trauerzeit

in' den Provinzen Starkenburg und Ober/ Hessen künftig von den Großherzogl. Kirchen, und Schulraths - Collegien und nicht mehr von den Großherzogl. 'Negierungen behau, delt und resp. ertheilt werden sollen , wel, ches hierdurch zur allgemeinen Kenntuiß ge­bracht wird.

Giessen am 12. April 1827.

Die Bürgermeisterey das.

30) In Folge höheren Auftrags wirb folgendes Neseripr Großherzogl. Hess. Re, gierung der Provinz Oberhessen , hierdurch zur allgemeinen Kenncniß gebracht.

Giesseu am 10. April 1827.

Die Bürgermeisterey das.

N. R. G. 12602. Giessen den 2@ept.1823.

Betreff: Die Anwendung des neuen Maas- und Gewichts-Systems im Lffentl. Verkehr.

Die

Großherzoglich Hessische Regierung der Provinz Oberhessen

an

fdttimfL Herrn Lanörathe nnb Eich, Ittspectvren derselben Provinz. Wegen des vorerwähnten Gegensinn, des sind von der höchsten Staats, Behörde folgende Bestimmungen ertheilt worden: .

1) Unter offenen Gewerben sind alle Ger werbe zu verstehen , zu deren Betrei­bung von Seiten des Staats eine Er, laubniß gegeben wird z und sind mithin die Bestimmungen des Art. 2. der Ver, ordnung vom 3. Iuny 1821. auf alle diese Gewerbe anwendbar.

2) Die Bestimmungen der Art. 23. tt. 24. des Gesetzes vom lO.Decembr. 1817.

und der nachfolgenden Verordnung über dre Straffälligkeit des blosen Besitzes anderer, als gesetzlicher gestempelter Maase und Gewichte sind durch die Verordnung vom 3. Iuny 1821. beiden Personen , welche offenes Gewerbe tlei, ben, nicht aufgehoben , und bleibt hier, nach der blose Besitz anderer als gestem, pelcer Maase und Gewichte bei Ver, meidung der gesetzlichen Strafe und der Gonsiseation untersagt:

a) den Kaufleuten und Krämern aller Art, Bäckern und Metzgern in ihren Läden,

v) den Wirthen in den Wirthsstuben, e) den Müllern in der Mühle, d) den Hausirern bei'm Hansirenge, hen und

e) bei allem Vttkauf auf Märkten.

3) Das Verbot des Verkaufs anderer als gesetzlicher Maase und Gewichte.'t zwar im Allgemeinen in Folge der Ver­ordnung vom 3. Iuny 1821 wieder auf; Jedoch kann den Kaufleuten und Krä, mern der Verkauf von solchen Maasen und Gewichten, die sie bei ihrem Han, del zum Messen oder Wiegen gebran, ehen, zu Vermeidung von Unterschlei, fen nicht gestattet werden.

4) Das Verbot des Gebrauchs der Schnellwaagen bei'm Kleinhandel zu Wiegungen unter 25 Pfund bleibt bei allen Personen, welche offene Gewerbe treiben, bestehen.

5) Die Verordnung, daß alle andere, als die neue gesetzliche Maase und Ge, Wichte zernichtet werden sollen, ist durch das Gesetz vom 3. Jun. 1821. ausgc, hoben. '

Indent wir Ihnen diese höchsten Vestkm, mungen zu Ihrem Bemessen hierdurch be­kannt machen, bemerken wir Ihnen zugleich, daß, davon uns in mehreren vorgekomme, nen Fallen die Verordnung vom 3. Irmy 1821, doetrinell dahin ausgelegt worden, daß nicht der bloss Besitz, auch selbst in den Läden und Wirthsstuben sondern nur.

der