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Polizei t Bekanntmachungen.

I.

Zu möglicher Schätzung vor Unglücksfällen, welche sich durch das Baden in der Lahn schon oftmals zugctragen haben, findet man für nöthig, folgendes zu verordnen:

1) Das Baden in dem offenen Lahnflusse ist nur von der untersten Wehre und der Ncnmühle und bis obenhm, wo der Platz an beiden Ufern mit Warnungs- Pfählen abgesteckt ist/ erlaubt.

2) Wer ausserhalb diesem Platze badet, oder die Sittlichkeit verlczt, wirdarre- tirt und mit 5st. Strafe, oder mit Gcfängniß belegt, und ist es ein hiesiger Stu­dierender, so wird er zur Bestrafung an Großherzogliches Disciplinargericht ab­gegeben.

5) Wer aus dem der Pulvermühle gegenüber befindlichen Badhause heraus in die offene Lahn geht, wird mit gleicher Strafe belegt.

4) Die Gensdarmen, Polrzeidieuer, Flurschützcn und Bleicher, sind beauf­tragt, jeden Uebertreter dieser Verordnung zu arretiren und zur Bestrafung an, zuzeigen.

Zugleich wird die bestehende Verordnung, nach welcher derjenige, welcher ei, nen im Wasser lebensgefährlich Verunglückten schleunig hervorziehek und dadurch die erste Veranlassung giebt, daß derselbe wirklich zum Leben wieder zurückgebracht Wird, eine Belohnung von Zehn Reichsthalern erhält, hierdurch erneuert.

Giessen am 26. Juli 1825.

Großherzogl. Hessische Polizey t Deputation das.

vr. Nebel. Rauch.

/ vt. Rumpf.

II.

Daß der Burger Johann Melchior Zinser unterm 22t<« b. M. zum Flurschü- Hen für das Neustädter Feld bestellt, und als solcher verpflichtet worden ist, wird hierdurch zur Nachricht bekannt gemacht.

Giessen am 27. Juli 1626.

Großherzogl. Hessische Poüzel-Deputation das.

vt. Rumpf.

Nachricht.

Nahe an 2000 Menschen haben durch den neulichen Brand zu Berlenburg, im nerhalb 4 Stunden ihr Obdach mit ihrer meisten Habe verloren, und entbehren so, gar die nothwendigste Nahrung und Bedeckung.

Für diese auf eine gräßliche Weise der Hülfe Bedürftigen, erbieten sich dis Unterzeichneten, jede aus eignem Antrieb ihnen dargereichte, milde Gabe -~- an Geld, Kleidungsstücken, Bettzeug, Frucht oder auch transportablen Lebens, Mitteln treulich in Empfang zu nehmen, und an die dortige öffentliche Be­hörde zur Austheilung gelangen zu lassen.

Giessen den 23. Jul. 1825.

Gros, Bapst,

Großherzogl. Hofgerichtsrach. Großherzogl. Hofgerichts, Sekretär.

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