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benenBurgers und Waid schützen, Wal.' Her Schmall, Forderungen machen zu können vermeinen, haben solche

Montag den löten Mai l.I. Mor» gens 9 Uhr

dahier anzuzeigen, gegen falls sie sonst für ausgeschiossen angesehen, und die Verr lassen sch aftsm ässe an die Erben vettheilt werden soll.

Auch-d eine vorzüglich gute Dreh/ bank mit Schwungrad und Werkzeug für ^o!z - und Merallarbeiten, eiue be/ deutende Parrhie Taubeamist und eine Paithie gute durchgesiebte Blumenerde mit versteigert. UU|;

Giessen am 21. April 1825.

Giessen den 28. April 1825.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller. Krug.

präclusiv- Decret.

Alle Gläubiger des Bürgers und Fuhrmanns Georg Conrad Weber dahier, welche sich in dem auf den löten hu jus anberaumren Liguidatious/Termine nicht gemeldet haben, werden nunmehr von dieser Masse ausgeschlossen.

Giessen den 26 April 1825.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller. Krug.

Bekanntmachungen.

1) M o b i l i a r.-Verste ig ernng. ' Montag ben 2tenDJ?di d. I. Nachmittags um zwei Uhr und folgende Tage zu der/ selben Stunde sollen in der 'Wohnung des verstorbenen Hofkammerraths Bansa dahier, die zu dessen Nachlaß gehörigen Mobilien öffentlich gegen gleich baare Bezahlung an den Meistbietenden ver/ kauft werden.

Diese Mobilien bestehen in Schran­ken, Tischen, worunter 2 Schreibtische, Stühlen, Sopha's, Kommoden, Bett/ laden, Bettung, Spiegeln, Porcellan, Glaswerk, Silber, Zinn, Messing, Ku/ pfer, Blech, Ersen, verschiedenen Wenn forten in Fässern und Flaschen , leeren -Fäßern, Waschbütten, einer Parthie Hvlz, Heu, Grummet/ einen Haufen

2) Alle dte-enrgen Gläubiger, welche noch Interunsscheine über der Stadt vor/ geliehene Gelder besitzen, werden Höft ttchst ersucht, solche der unterzeichneten Stelle Morgens von 10 bis 12 Uhr vor/ zeigen zu lassen, damit für deren Um/ tausch gegen Obligationen gesorgt wer/ den kann.

Zugleich findet man fich zu der Erinr nerung veranlaßt, daß die Stadt bei Darleihung eines Capitals, Interims/ scheine von der Bürgermeisterei und Herrn Stadteinnehmer Dietz nnterschrie/ ben ansstellet, welche bei Empfang des Geldes sogleich übergeben werden z "Nb wogegen längstens in 6 Wochen dem Gläubiger eine Obliga/ klon eiugehäudigt wird.

.Alle Scheine, denen diese Unter/ fchrlfteii fthl.-u, werden als ungültig, wie sich von selbst versteht, zürückgewie/ ftn. Dle/enige, welche Gelder bei der Stadt anlegen wollen, haben bei Herrn

Statt/

Edlktallgdung. Dünger, Gartengeräthschaften, warnn-

Alte diejenigen, welche an den Nach/ le/ mehrere Baumleitern, verschiedenen laß des unterm 17ten v, M. verstorbe/ Gemahiden und Kupferstichen, rumTbeik fwn»n-^.A»ra . unter Glas und Nahmen, Bücher»,

landcharten, worunter die große Haasi/ sche Sltuatlonscharte in 24 Blättern und E-rcu GcrLthsthafre» «ud

Die Lage, an welchen die vorher nä­her zu bezeichnenden Weinsorten und die Bucher, von welchen Verzeichnisse bei dem Hofgerichtsadvokat Dr. Bansa nie ^"b^t lnedeigelegt sind, und bei/dem Verkaufe werden vorgelegt werden, sol/ len noch besonders augezeigt werden.