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rechnen zu dürfen. Gegen Erwarten aber erkannte daS Grsßheezogl. Stabt, gericht unter dem 22» August 1824 für Recht, daß wir nicht allein mit der Strafe der Confiskation der viertel Ohm Wein zu belegen, sondern auch in den zehnfachen Betrag der Lranksteuer zu verurkheilsn feyen. Wir foch­ten dieses Erkenntnis im Wege der Apellation als rechtswidrig an, worauf auch daS Grsßherzogl. Hofgericht dahier durch Urtherl vom i7ten Februar d. Z. eS in so weit wieder aufhsb, als wir darin auch zum zehnfachen Betrag der Tranksteuer v.rurtheilt worden waren, weil die Verordnung nur den zehnfachen Betrag der unterschlagenen Tranksteuer als Strafe auferlegt wissen wolle, hier aber keine Abgabe unterschlagen, sondern aktenmäßig solche bezahlt worden sey: diel zugleich damit von dem Stadtgerichte ausgesprochen gewesene Confiskation des Weins selbst aber bestätigte Großherzogl. Hofgerichk, weil nach der (obenerwähnten) Verordnung §. 22. Ziff. 6k, jeder falsch deklarirte Verkauf der Weinhandler mit Confis kationsftrafe belegt werden solle, die hier in F.age stehende Deklaration und Versendung an Herrn Postftkretair Ditting aber für eine falsche zu halten sey, indem der Wein von diesem weiter ins Ausland habe gehen sollen. Wir können uns nun zwar um so weniger von der inneren Rechtlichkeit dieses Urtheils überzeugen, als,, wenn man mit dem von demselben angerufenen §phen 22. den §. 23 lit. b* vergleicht, daraus zu ersehen ist, daß die Confiskationsstrafen des §. 22. auf diejenige Getränke beschränkt werden sollen, von welchen die Tranksteuerabgaben de fr au di ct worden seyen oder defraudtrt werden sollten; es scheint uns vielmehr, als habe Großherzogl. Hofgericht, sobald es die geschehene, Be­zahlung der Abgabe als Mchkexistenz einer Defraudation derselben, anerkannte und die auf den DefraudaLionsfall gesetzte Strafe des zehnfache» BeLrags der Abgabe aufhob- konftq-renter Weise ebenso auch in Bezug- auf die Confiskation des Weins die Nichtexistenz einer Defraudation und. die Unstatthaftigkeit und Rcchkswldrigkett einer Confiskation habe anerkennen und aus sprechen müssen: da jedoch der Werth des Weins diejenige Summe nicht erreichte, welche hier zu Lande erfordert wird, um eine Sache an das oberste Gericht zu bringen; so blieb uns aus diesem Grunde, nichts anders übrig, als bei dem Erkenntniß des Großherzogl. Hofgerichts uns zu beruhigen, was wir nicht gethan haben würden, wenn uns eine höhere Berufung dagegen mrstattet gewesen wäre. .

Dieses sind die näheren Umstände der von Herrn Steurremnehmer Mändl bckannt gemachten Confiskation. Sie werden, wie wir hoffen, in den Augen aller Unbefangenen einen jeden nachtheiltgen Schein von unsrer Handlungsweise abhalten; dieß nur sollte die gegenwärtige Erläuterung bezwecken und wir überlassen hiernach gerne einem jeden unsrer Mitbürger im Uebrigen von der Sache und über dieselbe zu denken, was ihm recht scheint.

Gne.ssen den 25. May 1825»

B. Selpp u. Gbr. Asmus.