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Erläuternde Gegen - Bekanntmachung.

<7rt Nr. 21. des Gießer Anzeige-Blatts hat der Großherzogltche Steuer/ Einnehmer Män dl, dem Vernehmen nach in Folge einer höheren Weisung, (wahrscheinlich von Seiten des Großherzogl. Obereinnehmers Hofmann) bekannt gemacht, daß die viertel Ohm Wein, welche er daselbst zum Verkauf üusbietet/uns konfiseirt worden sey. Da er unterlassen hat, die näheren Umstände und Gründe dieser proklamieren ConfiZkakion anzugeben und hierdurch leicht eine unrichtige Meinung über jenen Denunctationsfall bet denjenigen veranlaßt werden könnte, welche kein? nähere Kenntniß deS Vorgangs haben: so sehen wir uns durch die erwähnte Bekanntmachung veranlaßt and aufgefodert, den Verhalt der Sache, wie er im wesentlichen ist, zu erzählen, und hierdurch dem Publikum die Möglichkeit zu verschaffen, eignes Utthei! und eigne Ansicht sich zu bilden. 8 '

Im Junp vorigen Jahres wurde eine viertel Ohm Wein ins Ausland der uns bestellt- Da wir den Wein mit der fahrenden Post versenden wollten, dieses aber uns als inländischer Weinhandlung unmtt- kelbar zu thun nach der Verordnung vom 17ten März 1824 nicht möglich baß der Wein an einer der unsäglich vielen Klippen der Ver­ordnung hangen bliebj so wählten wir eine andere Versendungsweife, versandten den Wein au einen inländischen Privatmann und sora- ren furdre Bezahlung der L r a n k st e u e r a b g a b e so daß der Wein eben so versteuert war, als ob er im Jnnlande verzehrt werden sollte, und jetztals bereits versteuert von jedem Privatmann ohne Beobachtung der nur dem Weinhandler im Wege w^rden^"konnke^erfüllenden Formalitäten durch die Post versandt

Herr Postftkretair Ditttng dahier war ein Bekannter des auSlärr- bischen Bestellers; aus Gefälligkeit für ihn und für uns ube^ derselbe die Beförderung ^des Weins an den Besteller 4 »on u. auf ihn, a.s nächsten Cnpsanger/ deklarirt und so,wie oben ^wahnt, versteuert. Kaum bekam der Grenxeinnehmerei-Gebülfe van der K°rS dahi-r Nachricht bmn; fo b-l-gt- er d-u »er steuere-« Weku m 1 Berchlag und denuncirte uns bei dem hiesigen Großhenoal. Stadtaeri^e lassen/ M Uö5 falsche Deklaration

Da die Versendung von Wein an einen inländischen Privatmann' und sodann, nach richtiger Versteuerung der Waarev die wettere Versendung von Seiten dieses letzteren ins Ausland gesetzlich nicht verboten ist; unsere Handlungsweise auch offenbar nicht auf Unter- fch-agung der Lranksteuerabgabe, sondern nur auf Vermetduna der -ui-r u-mKt-lb«-» Derseuduug aa ttnen Ausländer dem ?uläud?fcheu g-r chtct war- fo glaubten ».t m.t Zuoerlaffigkelt auf Verwerfung der «sgebrachleu Denuueigrim«