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Ediktalladung.

Die im vorigen Jahr dahier verstorr Vene Wittwe des Großherzoglichen Obnst- lieurenants Jnkebrand har in ihrem am Sten May 1820. gerichtlich errichteten Teftament -ie in hiesiger Garnison Giessen befindlir ehen armen Militärpersonen ehrte Rücksicht des Grades und Ranges, sondern vielmehr so wie es dieselben vorzüglich bedürftig seyn würden, zu Erben ihres Nachlasses eingesetzt.

Da zur Zeit der Testaments i Errichtung das Großherzogliche Leibregiment auch noch dahier in Giessen garnisonirre und dessen Armen, wenn es zur Zeit des Todes der Erblasserin noch daselbst in Garnison gestanr den hätte, wo nicht alleinige, doch Miterr den gewesen seyn würden, und da zur Zeit des Todes der Erblasserin zwar noch Mili- tär t Armen dahier gewohnt, aber keine Garnison mehr gelegen hat; so entsteht die Frage: ob die Erbeinsetzung die Armen des Leibregiments oder ob sie blos die zur Zeit des Todes der Erblasserin, dahier rod;tu haft geroesenen armen Militärpersonen an« geht oder ob beide gemeinschaftliche Erben sind?

Um über diese Frage rechtlich entscheiden zu können, werden alle diejenigen, welche ein Erbrecht ansprechen zu können glauben, hierdurch aufgefordert, in dem auf Mont tag den 2ten Januar künftigen Jahres Vor­mittags um 10 Uhr angesetzten Termin bd unterzeichnetem Hofgerichts t Commissarius ihre schriftlichen oder mündlichen Erklärun­gen abzugebeu, im Ausbleibungsfall aber zu gewärtigen, daß sie von diejem Nachlaße ausgeschlossen werden.

Giessen -en iOteit Novbr. 1825.

In Auftrag des Extrajudieial - Senats des Großherzogl. Hofgerichts das.

Dietz, Großherzogl. Commissionsrath.

Bekanntmachungen.

1) Der Unterzeichnete glaubt hier­durch zur öffentlichen Kennkniß bringen zu muffen, daß ihm für die Lheilnahttre

an mehreren bedeutenden Aulehen, wor­über Partial-Obligationen von 1000 ff. und 500 fl. zu 4.^ p6r. halbjährig verzins­lich ausgegeben werden', ÄufträKe er- theilt worden sind.

Da diese Aniehen, wobei die Ein - und Auszahlung der Kapitalien ' und die Auszahlung der Zinsen zu Frank­furt am Main geschieht, die größte Sicherheit darbieten; so sind sie bei der jetzigen Rückzahiultg oder Stehenlassung der 5 pC.tigen Großherzogl. Staatsschul­den zu 4 pCt. allen Besitzern Großherzog­licher 5 pC.tigeu Staatspapiere^ beson­ders zu empfehlen, zumal da sich der Unterzeichnete zugleich erbietet, für alle diejenigen, welche sich nicht zu Frankfurt unmittelbar in Verbindung setzen wol­len , jede paffende Erleichterung und Bequemlichkeit eintreten lassen zu wol­len. Nameutlich^können aufgekündigte Großherzogltche Staatspapiere an Zah­lungsstatt angenommen werden und de­ren Umtauschung, so wie die sonstige Einzahlung nicht allein zu jeder Zeit sondern auch dahier geschehen und für die Auszahlung der halbjährigen Zins- Coupons dre Einrichtung getroffen wor­den , daß solche dahier und in jedem mit Frankfurt in Verkehr stehenden Orte pünktl.ch erfolgt.

Die Herrn Kapitalisten und Verwal­ter fremder Gelder, welche daher au die­sen Anlehrn Lhetl zu nehmen wünschen, belieben sich, und zwar auswärtswohr «ende in frankirten Briefen, wegen des Räderen gefälligst an den Unterzeichne­ten zu wenden.

Glessen den 15. Dez. 1825.

A dolphi, Hofgerichls - Advokat.

2) Ein fuchsfarbiges Stutenpferd und ein brauner englisirter Wallach, sollen , nebst einem zweiadrigen ein- sp sinnigen Sandkarren und einem Pftr- dege-