Ediktcrlladungen.
Zur Richtigstellung des Inventars über den Nachlaß des ohne Leibeserden Verstorbenen Burgers und Metzgermeis- ters Johannes Frech, und dessen Eher frau werden alle und jede Gläubiger derselben hiermit anfgefordert, ihre An/ spruche so gewiß in dem auf
Donnerstag den Iten Decmbr l. I.
Vormirkags 9 Uhr anberanmren Termin dahier anzuzeigeu und richtig zu stellen, widrigenfalls ohne Rücksicht auf sie das hinterlassene Ver- rnögen an die Testamentserbeu verabr folgt werden wird.
Giessen den Iten Nov. 1825.
Großherzogl. Hess. Stadtgericht. M u l l e r. K r u g.
II.
Zur Richtigstellung des Inventars Aber den Nachlaß der ohne Leibeserben verstorbenen Ehefrau des Korbflechters Henrich Hammer dahier, werden alle diejenigen, welche Ansprüche an gedaehre Hammerische Eheleute machen zu koru uen vermeinen , hiermit anfgefoderr, solche in oem auf den Iten Decdr. Vor.' mittags 9 Ubv anberainnten Termin an-' zuzergen und richtig zu stellen, widrü gei'falls das Vermögen an die Intestat.' erben verabfolgt werden wird.
Giessen den Iten Nov. 1825.
Großherzogl. Hess. Stadtgericht. M ÜIU r. K r u g.
IIL
Alle Gläubiger des Johannes Wehe rum jun. zu Allbach, über welchen Cou/ curs erkannt ist, haben ihre Ansprüche
im Termin den 22ren November l.
I. Vormittags 10 Uhr so gewiß, dahier zu liquidiren, sich tue.' gen Vergleichs- Vor schlagen und Massen Verwaltung zu erklären, als sonst resp. Ausschluß von der Masse erkannt und
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Beitritt zum Mehrtvillen der Gläubiger angenommen wird.
Großeubuseck am 50. Sept. 1825.
Großherzog!. Hess. Landgericht der Freiherrn v. Buseck daselbst.
Heinzerlin g.
IV.
Die im vorigen Jahr dahier verstör/ bene Wittwe des Großherzoglichen Obrist.' lieutenants Inkebrand hat in ihrem am5tcu May 1820. gerichtlich errichteten Testament die in hiesiger Garnison Giessen besindli/ chen armen Mitirärpersonen ohne Rücksicht des Grades und Ranges, sondern vielmehr so wie es dieselben vorzüglich bedürftig seyn würden, zu Erben ihres Nachlasses eingesetzt.
Da zur Zeit der Testaments ; Errichtung das Größherzogliche Leibregiment auch noch dahier in Giessen garnisonirte und dessen Armen , wenn es zur Zeit des Todes dec Erblasserin noch daselbst in Garnison gestanden Härte, wo nicht alleinige, doch Mirer,' ben gewesen seyn würden, und da zur Zeit des Todes der Erblasserin zwar noch Mitü tärArmen dahier gewohnt, aber keine Garnison mehr gelegen har; so entjleht die Frage: ob die Erbeinsetzung die Armen des Leibregiments oder ob fre blos die zur Zeit des Todes der Erblasserin, dahier wohn/ haft gewesenen armen Mitirärpersonen an/ geht oder ob beide gemeinschaftliche Erben sind?
Um über diese Frage rechtlich entscheiden zu können, werden alle diejenigen, welche ein Erbrecht ansprechen zu können glauben, hierdurch aufgefordert, in dem auf Montag den 2ren Januar künftigen Jahres an- gesetzten Termin bei unterzeichnetem Hofge- richcsCommissarius ihre schriftlichen oder mündlichen Erklärungen abzugeben, im Aus- bleibungsfall aber zu gewärtigen, daß sie von diesem Nachlaße ausgeschlossen werden.
Giessen den lOren Novbr. 1825.
In Auftrag des Extrajudicial/ Senats des Großherzogl. Hofgerichts das.
Dietz, Großherzogl. Commissionsratb.
Bc-


