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mit einem Stübchen , unten eine Speise/ und eine Waschküche, und eine grose Chaisen - oder Holz-Remise. Ausserdem gehört hierzu noch ein kleiner Hof nrbst Miststätte, ein Schweinestall, und ein unmittelbar an beide Gebäude stoßender ziemlich großer Garten.
Zum eigenthümlichen oder miethweu fen Verstrich dieser Gebäulichkeiten ist Termin auf Donnerstag den 23te»Iuny dieses Jahrs, Nachmittags 2. Uhr, in der Behausung des Herrn Rathsschoffs und Gemeinderaths Seipp, anberaumt worden, und wird solches mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß die Bedingungen sowohl in dem Termin selbst, als auch vorher bei dem Unterzeichneten eingesehen — und beide Häuser nebst Zubehör zn jeder Zeit in Augenschein genommen werden können. Giessen, am 28. Mai 1825.
Vermöge Auftrags;
Dr. Sund h e i m I.
12) Montag den 13ten dieses , Nachmittags! Uhr,^ werden auf hiesigem Rath/ Haus die, dem Wirth Heinrich Busch un Garten, consiseirt wordene 22^ Maas Wein samt dem Faß, an den Meistbietenden gegen baare Zahlung jöffentlich Versteigert werden. ' /*'
Giessen den 8. Zrrm) 1825.
Der Steuer-Einnehmer Mändl.
15) Dienstag den 14ten dieses Morgens 9 Uhr soll das Gras zu Heu und Grummet, von denen dem Herrn Cri- minal - Richter Danz gehörigen Wiesen öffentlich versteigert werden:
14 Morgen 1 Rth. 12 Sch. unter dem Weiher,
I Mrg. 3.§Sch. hinter dem Wallbrum nen, das Theil an Ramspecks Wittwe 1£ Mrg. 17 Rth. daselbst an Hetr Poff- meister Kempf,
2 Morg. 20 Rth. am Heuchelheimer Weg,
3 Mrg. 9 Rth. 7 Sch. an der Weilburger Grenze, wo auch der Anfang gemacht werden soll. ?
Giessen den 9. Juni 1825.
14) Es ist höchsten Orts verordnet worden, daß
i) diejenigen Branntweinbrenner, welche fruherhin lebenslängliche Leihen, hatten, jetzt dennoch verpflichtet sind, neue Concessioneu zu lösen,
a) im Eingänge der Trauksteuer-Ord- nuug vom 7.Zuny 1809. ist die Ac- ciß- und Tranksteuer - Verfassung iu allen Theilen der Provinzen Starkenburg und Oöerhesscn aufgehoben worden, wodurch auch die , vormals im Mainzischen auf Lebenszeit gegen Entrichtung eines Ehrlichen Kessclzinß ertheilten Eon- cessiolren zum Brandweinbrennerr. begriffen sind, und dafür ein allgemeines Landesgesetz surrogirtwor-
^b) Die hier in Frage stehenden Brantweinbrenner haben seit 1809 keine Kesselzins mehr entrichtet.
o) Der Art. 3. des Tranksteuergesetzes pom 6teu März 1824., worum es heißt; den Verkauf im Kleinen darf nur derjenige betreiben, welcher dazu die Concession oder das erforderliche Patent erwirkt hat, und der damit übereinstimmende §.2. der Verordnung vom 17ten März 1824. über die Erhebung der Tranksteuer, schreibt die Erhebung neuer Concefslonen vor.
ü) Endlich ist nach Art. 30. der Ver- fassungs - Urkunde jeder Hesse zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten verpflichtet.
2) Dagegen bedürfen die Branntwein- bremier nach Art. 7 Ziff.S lit. b. des Trank-


