Ausgabe 
25.9.1824
 
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Ediktalladunserr.

r.

GroDerzoglicheS Hofgericht zu Gieft fett hat üher das Vermögen der Johan­nes Volks Wittwe auf der Spitzmühle bet Großenbuseck Concurs erkannt, und unterzeichnetes Gericht darauf zur Liqui­dation der Forderungen Termin anbe­raumt auf

Montag den 15ten November d. I. Vormittags 9 Uhr.

Wer in diesem Termine seine Foderun- gen an die Masse nicht anbringt, sich über die Bestellung eines Massenver­walters und über die Vergleichsvor­schläge, welche gemacht werden, nicht erklärt, wird von der Masse ausgeschlos­sen und in letzteren Fällen als dem Wil, len der Mehrzahl der Gläubiger beige- treten angesehen.

Großenbuseck am 14. Sept. 1824.

Das Großherzogl. Hess. Landgericht der Fryherrn v, Buseck das.

H e i u z e r l i n g.

vt. Äbt.

n.

Alle diejenigen, welche an Johann Jost Pfeil zu Hermannstein, der um Er­laubnis nach Bockenheim überzuztehen nachgesucht hat, Forderungen haben, werden aufgefordert, solche binnenZ Mo­naten dahier anzuzeigen und richtig zu stellen, widrigenfalls sie sich zu gewär­tigen haben, daß nach Ablauf dieses Termins keine Rechrshülfe mehr geleistet werden kann.

Giessenden 27tenIuly 1824.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht Müller.

in.

Alle diejenigen, welche an Friedrich Knorzen Wittwe zu Hermannstein, die nach Garbenheim, Königlich Preussi­schen Kreises Wetzlar überziehen will, Forderungen haben, werden aufgefor­

dert , solche binnen ZMonaten dahier anzeigcn und richtig zu stellen, widri­genfalls von hier aus keine Rechtshülfe mehr geleistet werden kann.

Giessen den 28tenIuly 1824.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller.

Bekanntmachungen.

1) Die Beschwerden, welche bisher von der hiesigen Schneiderzunft wegen zunftwidrigen Arbeitens geführt worden sind, machen es nothwendig, den In­halt des 8tenz loten und NtenArtickel des Zunftbriefs , welche wörtlich lanteu:

Art.8.Sott Niemanden in Gie- ,, sen, unter welchem Gerichtsstand er auch sey, erlaubt seyn, Schneider- ,, Arbeit und irgend einige zu diesem Handwerk gehörige Stücke, zuverfer- tigen, er sey dann in dieser Zunft: würde sich aber jemand hierüber betre- ten lassen, so sott derselbe, es sey ein Mann oder Frau, in Einen Gulden Strafe, halb Uns und halb der Zunft, so oft es geschiehet, verfallen seyn. Nachdem auch von Uns bereits vor eir Niger Zeit verordnet worden, daß den Soldaten alle Pfuschereyen und Ein- ,, griffe in das Zunftgewerbe, jedoch mit Ausnahme der Fälle, wenn ein Sol- dat für sich selbst oder für seine Ange- ,, hörige unengeldiich arbeitete, unter; sagt seyn und auch die Zunft das Recht haben solle, bei entstandenem Verdacht, ,, kn den Wohnungen der Soldaten, nach vorher bet dem Regiments - oder Corps re. Commando desfatts zu thuen- den Anzeige und in Beiseyn eines dazu commandirten Unteroffiziers, zu visiti- ren und die verbotne Arbeit wegznneh; ,, men> als sind die Meister dieser Zunft gegen alle und jede Pfuschereyen nach dieser Unserer Verordnung in vorkom- tuenden Fällen kräftigst zu schützen und ihnen in Aushebung der Pfuscher keine

Hin-