— ) 170 )
Ediktalladunserr.
r.
GroDerzoglicheS Hofgericht zu Gieft fett hat üher das Vermögen der Johannes Volks Wittwe auf der Spitzmühle bet Großenbuseck Concurs erkannt, und unterzeichnetes Gericht darauf zur Liquidation der Forderungen Termin anberaumt auf
Montag den 15ten November d. I. Vormittags 9 Uhr.
Wer in diesem Termine seine Foderun- gen an die Masse nicht anbringt, sich über die Bestellung eines Massenverwalters und über die Vergleichsvorschläge, welche gemacht werden, nicht erklärt, wird von der Masse ausgeschlossen und in letzteren Fällen als dem Wil, len der Mehrzahl der Gläubiger beige- treten angesehen.
Großenbuseck am 14. Sept. 1824.
Das Großherzogl. Hess. Landgericht der Fryherrn v, Buseck das.
H e i u z e r l i n g.
vt. Äbt.
n.
Alle diejenigen, welche an Johann Jost Pfeil zu Hermannstein, der um Erlaubnis nach Bockenheim überzuztehen nachgesucht hat, Forderungen haben, werden aufgefordert, solche binnenZ Monaten dahier anzuzeigen und richtig zu stellen, widrigenfalls sie sich zu gewärtigen haben, daß nach Ablauf dieses Termins keine Rechrshülfe mehr geleistet werden kann.
Giessenden 27tenIuly 1824.
Großherzogl. Hess. Stadtgericht Müller.
in.
Alle diejenigen, welche an Friedrich Knorzen Wittwe zu Hermannstein, die nach Garbenheim, Königlich Preussischen Kreises Wetzlar überziehen will, Forderungen haben, werden aufgefor
dert , solche binnen ZMonaten dahier anzeigcn und richtig zu stellen, widrigenfalls von hier aus keine Rechtshülfe mehr geleistet werden kann.
Giessen den 28tenIuly 1824.
Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller.
Bekanntmachungen.
1) Die Beschwerden, welche bisher von der hiesigen Schneiderzunft wegen zunftwidrigen Arbeitens geführt worden sind, machen es nothwendig, den Inhalt des 8tenz loten und NtenArtickel des Zunftbriefs , welche wörtlich lanteu:
Art.8. „Sott Niemanden in Gie- ,, sen, unter welchem Gerichtsstand er „auch sey, erlaubt seyn, Schneider- ,, Arbeit und irgend einige zu diesem „Handwerk gehörige Stücke, zuverfer- „ tigen, er sey dann in dieser Zunft: „würde sich aber jemand hierüber betre- „ten lassen, so sott derselbe, es sey ein „Mann oder Frau, in Einen Gulden „Strafe, halb Uns und halb der Zunft, „so oft es geschiehet, verfallen seyn. „ Nachdem auch von Uns bereits vor eir „Niger Zeit verordnet worden, daß den „Soldaten alle Pfuschereyen und Ein- ,, griffe in das Zunftgewerbe, jedoch mit „Ausnahme der Fälle, wenn ein Sol- „ dat für sich selbst oder für seine Ange- ,, hörige unengeldiich arbeitete, unter; „ sagt seyn und auch die Zunft das Recht „ haben solle, bei entstandenem Verdacht, ,, kn den Wohnungen der Soldaten, nach „ vorher bet dem Regiments - oder „ Corps re. Commando desfatts zu thuen- „den Anzeige und in Beiseyn eines dazu „commandirten Unteroffiziers, zu visiti- „ ren und die verbotne Arbeit wegznneh; ,, men> als sind die Meister dieser Zunft „ gegen alle und jede Pfuschereyen nach „dieser Unserer Verordnung in vorkom- „ tuenden Fällen kräftigst zu schützen und „ihnen in Aushebung der Pfuscher keine
„Hin-


